Bauverwaltung
Abbruchvorhaben

Die Beseitigung von baulichen Anlagen wird in § 61 Abs. 3 Sächsischen Bauordnung in gültiger Fassung geregelt. Für die dort aufgezeigten Gebäude und Anlagen bedarf es keiner Baugenehmigung.

Das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Abt. Umwelt, Ref. Abfall/Boden/Altlasten, stellt ein Merkblatt zu abfall- und bodenschutzrechtlichen Anforderungen bei Abbrucharbeiten zur Verfügung. Dieses Merkblatt gibt Hinweise zur rechtmäßigen Entsorgung der Abfälle und zum Bodenschutz.

bullet.gif  Merkblatt für Abbrucharbeiten (PDF, 20 KB)

Abwasserentsorgung - ehem. Gemeinde Höckendorf

Für die Ortsteile Beerwalde, Borlas, Höckendorf und Edle Krone, Obercunnersdorf, Paulshain und Ruppendorf obliegt die Abwasserentsorgung der Gemeinde Klingenberg. Grundlage bildet die Abwassersatzung.

Gemäß Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde erfolgt die Schmutzwasserentsorgung für die Ortsteile Beerwalde, Höckendorf und Ruppendorf zentral. Das Abwasser wird über öffentliche Schmutzwasserkanäle zur Kläranlage Höckendorf geleitet und dort fachgerecht gereinigt. Der Betrieb der Kläranlage erfolgt durch die OEWA GmbH. Die Ortsteile Borlas, Edle Krone, Obercunnersdorf und Paulshain werden dezentral über private Kleinkläranlagen oder abflusslose Gruben entwässert.

Abwasserentsorgung - ehem. Gemeinde Pretzschendorf

Die Abwasserentsorgung in den Ortsteilen Colmnitz, Friedersdorf, Klingenberg, Röthenbach und Pretzschendorf obliegt dem Abwasserzweckverband Muldental.

Öffnungszeiten:

Montag geschlossen
Dienstag 9:00 - 11:30 Uhr / 14:00 - 15:30 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 9:00 - 11:30 Uhr / 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag 9:00 - 11:30 Uhr

 

Satzungen sind abrufbar unter http://www.azv-muldental.de/satzung.html

Baugenehmigungen

Baugenehmigungen gemäß der Sächsischen Bauordnung werden durch das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Bauamt, Referat Bauaufsicht erteilt.

Verfahrensfreie Vorhaben, die keiner Baugenehmigung bedürfen, sind in § 61 der Sächsischen Bauordnung aufgeführt.
Bodenrichtwerte

Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat die Bodenrichtwerte zum Stichtag 31.08.2018 im April 2019 beschlossen. Die durchschnittlichen Lagewerte für Grund und Boden der Nutzungsarten Bauland, Freizeit- und Kleingarten sowie Land- und Forstwirtschaft sind bequem und sprechzeitenabhängig online über das Bodenrichtwertinformationssystem www.boris.sachsen.de einsehbar. Telefonische und persönliche Auskünfte sind innerhalb der Sprechzeiten über die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses möglich.

Sprechzeiten:

Montag und Freitag 8 - 12 Uhr / Dienstag und Donnerstag 8 - 12 Uhr sowie 13 - 18 Uhr

Tel: 03501 515-3302 oder -3304

E-Mail: gutachterausschuss@landratsamt-pirna.de

Besucheranschrift: 01796 Pirna, Schloßpark 22

NGA-Breitbandausbau

Im Gebiet der Gemeinde Klingenberg gibt es Gebiete, in denen eine Breitbandversorgung mit einer Downloadrate von mindestens 30 Mbit/s aktuell nicht vorhanden und innerhalb der nächsten drei Jahre auch nicht zu erwarten ist. Hierbei handelt es sich um sog. weiße Flecken im Sinne der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“; (Förderrichtlinie des Bundes) und der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung des Ausbaus von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen und zur Ausstattung von touristisch relevanten, öffentlichen Bereichen mit öffentlich zugänglichen Hot Spots/WLAN (Richtlinie Digitale Offensive Sachsen – RL DiOS) vom 18. September 2018 (Förderrichtlinie des Freistaates Sachsen). Die betroffenen Bereiche sind in angefügter Karte dargestellt.

Zur Förderung der Versorgung dieser weißen Flecken hat die Gemeinde Klingenberg Fördermittel beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bzw. dessen Projektträger, der atene KOM GmbH, nach der Förderrichtlinie des Bundes beantragt und hierauf einen vorläufigen Zuwendungsbescheid erhalten. Weiterhin hat die Gemeinde Klingenberg beim Freistaat Sachsen bzw. der zuständigen Landesdirektion Sachsen eine Förderung nach der Förderrichtlinie des Freistaates Sachsen beantragt und einen Zuwendungsbescheid erhalten.

Die Gemeinde Klingenberg als Konzessionsgeber will zur Versorgung aller Bürger, Gewerbetreibenden, Unternehmen, öffentlichen Einrichtungen und Bildungseinrichtungen im Ausbaugebiet mit breitbandigen Telekommunikationsdiensten den Bau und Betrieb eines nachhaltigen sowie zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandnetzes (NGA-Netzes) und die Erbringung von Endkundendienstleistungen im Wege einer Konzession an einen zuverlässigen, geeigneten und leistungsfähigen Telekommunikationsanbieter vergeben und diesen entsprechend fördern, indem sie die erhaltenen Fördermittel an diesen weiterreicht. Zur Auswahl eines entsprechenden Anbieters hat die Gemeinde Klingenberg ein förmliches Vergabeverfahren nach der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) durchgeführt. Es erfolgte eine EU-weite Ausschreibung zur Förderung der Errichtung und des Betriebes von NGA-Netzen im Wirtschaftlichkeitslückenmodell gemäß den fördermittelrechtlichen Vorgaben.

Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Telekom Deutschland GmbH das wirtschaftlichste Angebot eingereicht. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 14.09.2021 einen Beschluss gefasst, der den Bürgermeister ermächtigt, einen entsprechenden Vertrag mit dem Unternehmen abzuschließen, sobald die endgültigen Zuwendungsbescheide des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bzw. dessen Projektträgers, der PricewaterhouseCoopers GmbH WPG in Zusammenarbeit mit VDI/VDE Innovation + Technik GmbH und TÜV Rheinland Consulting GmbH und des Freistaates Sachsen/der Landesdirektion Sachen für das Projekt vorliegen.

Die finalen Zuwendungsbescheide können jetzt auf Grundlage des wirtschaftlichsten Angebots durch Gemeinde beantragt werden. Es ist nach aktuellem Stand zu rechnen, dass diese voraussichtlich Anfang 2022 vorliegen. Mit der Vertragsunterzeichnung beginnt dann unter Federführung der Telekom Deutschland GmbH ein etwa 3-jähriger Umsetzungsprozess, bis alle betroffenen Haushalte über den schnellen Internetzugang verfügen werden.

Zum genauen Ablauf werden dann die betroffenen Haushalte nochmal umfangreich informiert.

bullet.gif  Übersichtskarte Glasfaserausbau in Klingenberg (PDF, 6,9 MB)

 

Unterstützer und Förderer

 

Logo der Bundesförderung Breitband

© Bundesförderung

Breitband

Logo zur Förderung des Bundesministerium für Digitales und Verkehr

© BMDV

bullet.gif  Projektträger

des BMDV



© SMWA

Gehölzschutz / Baumfällung

Geschützt werden sollen u. a.:

  • Laub- und Nadelbäume einschließlich Obstbäume in freier Landschaft mit einem Stammumfang von mind. 0,30 m - gemessen in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden.
  • Straßenbäume und Bäume auf Flächen für den ruhenden Verkehr ohne Beschränkung auf einen bestimmten Stammumfang
  • Sträucher von mind. 3 m Höhe
  • freiwachsende Hecken unterschiedlicher Höhe und mind. 5 m Länge

Im Zeitraum 01.03. – 30.09. sind Fällungen nur mit Sondergenehmigung möglich! 

Für die Verkehrssicherheit der Bäume an kommunalen Straßen, Wegen und Plätzen sowie die Durchführung der Pflegemaßnahmen ist die Bauverwaltung der Gemeinde Klingenberg zuständig. Die Kreis-, Staats- und Bundesstraßen liegen im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge.

bullet.gif  Antrag Fällgenehmigung (PDF, 403 KB)

bullet.gif  Rückmeldung Ersatzpflanzung (PDF, 51 KB)

Gewässerunterhaltung

Nach dem Sächsischen Wassergesetz werden die Fließgewässer unterteilt in:

  • Gewässer 1. Ordnung ( Wilde Weißeritz, Bobritzsch)
  • Gewässer 2. Ordnung (alle Gewässer, die keine Gewässer 1. Ordnung sind)

Die  Gewässer 1. Ordnung unterliegen der Verantwortung der  Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen. Für Gewässer  2. Ordnung (Unterhaltungslast) ist die Gemeinde Klingenberg zuständig.

 

Gewässerrandstreifen

Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses und der Verminderung von Schadstoffeinträgen.

Die Breite der Gewässerrandstreifen beträgt beidseitig 5 m innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile.

Die Errichtung baulicher und sonstiger Anlagen auf diesem Randsteifen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind, ist verboten. Die Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder fortgeschwemmt werden können, ist ebenfalls untersagt.
Standortgerechte Bäume und Sträucher (z. B. Weide, Schwarzerle) dürfen nicht entfernt werden. Nicht standortgerechte Anpflanzungen (z. B. Koniferen, Blaufichten) dürfen nicht neu angepflanzt werden.

Durch diesen Schutzbereich werden die Begeh- und Befahrbarkeit zur Gewässerunterhaltung gewährleistet.

Rechtsgrundlagen für diese wasserrechtlichen Bestimmungen sind im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und im Sächsischen Wassergesetz (SächsWG) geregelt.

bullet.gif  Hinweisblatt zu Gewässerrandstreifen (PDF, 56 KB)

Quelle: Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 

Gewässerunterhaltungskonzept

bullet.gif  Gewässerunterhaltungskonzept (PDF, 254 KB)

bullet.gif  Colmnitzbach - Anlage 1 (PDF, 3.7 MB)

bullet.gif  Höckenbach - Anlage 2 (PDF, 2.7 MB)

bullet.gif  Friedersdorfer Bach - Anlage 3 (PDF, 711 KB)

Kleinkläranlagen

Für die Errichtung und Betreibung von privaten Kleinkläranlagen ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Vor Inbetriebnahme einer

  • Vollbiologischen Kleinkläranlage nach DIN 4261 Teil 2
  • Pflanzenkläranlage nach ATV A 262
  • Biologischen Nachrüstung einer vorhandenen Kleinkläranlage
wird eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung gereinigter Abwässer in ein Gewässer (Kleineinleitungen) gemäß § 2 Abs. 1 Wasserhaushaltgesetz (WHG) benötigt. Gleiches gilt bei einer Verbringung in den Untergrund (Versickerung). Wird  ein neuer Rohrauslauf am Gewässer errichtet, bedarf diese Maßnahme einer wasserrechtlichen Genehmigung gemäß § 91 Abs. 1 Sächs. Wassergesetzes. 
Die wasserrechtlichen Erlaubnisse bzw. Genehmigung erteilt das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Abt. Umwelt, Referat Gewässerschutz.
 
Erfolgt die Ableitung in ein Entwässerungssystem, welches von mehereren Betreibern genutzt oder wird z. B. eine Straßenentwässerung mit eingebundenen (Mehrfachnutzung), handelt es sich um eine Teilortskanalisation, eine so genannte indirekte Einleitung. In diesem Fall erteilt die Gemeinde Klingenberg in ihrem Zuständigkeitsbereich die wasserrechtliche Zustimmung. Im Zuständigkeitsbereich des Abwasserzweckverbandes erfolgt dies durch den AZV Muldental.
 
Einzureichende Unterlagen:
  1. Flurkartenauszug / Lageplan mit gekennzeichnetem Grundstück und Standort der Kleinkläranlage sowie Entwässerungsleitung bis zum Gewässer bzw. Versicherungsanlage
  2. Kläranlagendokumentation (einschl. Nr. der gültigen Allg. bauaufsichtlichen Zulassung des DIBT)
  3. Angabe zur Abwassermenge (Anzahl Haushalte und Personen)
  4. Angabe zur Abwasserleitung
  5. Zustimmung vom Eigentümer mitbenutzter Flurstücke
  6. Befreiung des AZV von der Anschluss- und Benutzungspflicht für Abwasser (nur im Zuständigkeitsbereich des Abwasserzweckverbandes)
Bei einer Verbringung in den Untergrund ist weiterhin ein Sickerfähigkeitsnachweis (Sickertest / hydrogeologisches- oder Bodengutachten) zu erbringen. Bei Beantragung einer Fristverlängerung einer bereits bestehenden wasserrechtlichen Gestattung sollte die Kopie des bisherigen Bescheides beigefügt werden.
Örtliche Straßenverkehrsbehörde

Die Gemeinde Klingenberg nimmt die Aufgaben der örtlichen Straßenverkehrsbehörde nach § 45 StVO für die kommunalen Straßen wahr. Sie ist für den Erlass  von verkehrsrechtlichen Anordnungen  zuständig. Bei Maßnahmen an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen  ist das Landratsamt Sächsische Schweiz - Osterzgebirge, Abt. Straßenbau und Verkehr, Referat Verkehrsrecht  zuständig.

Mit dem „Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 StVO“ sind   ein Verkehrszeichenplan / Regelplan sowie ein Straßenplan mit einzureichen. Durch die Gemeinde erfolgt eine Anhörung der Polizeidirektion, Rettungsleitstelle sowie je nach Erfordernis des Regionalverkehrs, Träger öffentlicher Belange und Gewerbetreibender.
 
Der Antrag ist mindestens 14 Tage vor der geplanten Sperrung einzureichen. Vor Erlass der Anordnung darf keine Straßeneinschränkung vorgenommen werden. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig.
 
Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
Die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlicher Verkehrsfläche bedarf gemäß § 29 Abs. 2 der StVO einer Erlaubnis. Der Erlass dieser Erlaubnis erfolgt durch das Landratsamt Sächsische Schweiz - Osterzgebirge, Abt. Straßenbau und Verkehr, Referat Verkehrsrecht. Der Antrag sowie eine Straßenkarte sind frühzeitig einzureichen. Durch das Landratsamt erfolgt eine Anhörung der betroffenen Behörden und Einrichtungen.
Sondernutzungen im öffentlichen Verkehrsraum

Auf Antrag wird die Erlaubnis zur Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen erteilt. Das können Flächen für Bauarbeiten, z.B. das Aufstellen von Gerüsten und Baucontainern, Lagerung von Baumaterial, Bauzäune, Aufgrabungen zur Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie das Herstellen dauerhafter Grundstückseinfahrten sein.

Neben dem Antrag mit Angabe der Art der Sondernutzung, der Nutzungsfläche und des Zeitraumes ist ein  Lageplan (außer bei Plakatierung) einzureichen. Die Sondernutzungserlaubnis ist gebührenpflichtig.
Zuständig für Kreis-, Staats- und Bundesstraßen ist das Landratsamt Sächsische Schweiz - Osterzgebirge, Abteilung Straßenbau und Verkehr, Referat Verkehrsrecht. 
Zusätzlich zur Sondernutzungserlaubnis ist die verkehrsrechtliche Anordnung gem. § 45 StVO   bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen.
 
bullet.gif  Antrag nach § 45 StVO (PDF, 358 KB)
Straßenwesen

Die Zuständigkeit  der Gemeinde umfasst neben der Instandhaltung der Straßen, Plätze und Fußwege auch die Straßenentwässerungsanlagen. Die Durchführung des Winterdienstes auf den kommunalen Straßen und Anlagen wird nach Prioritäten eingestuft. Er umfasst die  Beseitigung der durch Schnee und Glätte auftretenden Verkehrsgefährdungen im Rahmen der finanziellen und sachlichen Leistungsfähigkeit durch Räumen und Streuen.
Die Räum- und Streupflicht des Fußgängerverkehrs sowie die Anliegerpflichten sind in der Straßenreinigungssatzung geregelt.

Die Unterhaltung und der Winterdienst für Staats- und Bundesstraßen obliegt dem Landratsamt Sächsische Schweiz - Osterzgebirge, Abt. Straßenbau und Verkehr.
 
bullet.gif  Straßenverzeichnis (PDF, 17 KB)
Werbeanlagen / Festbeschilderung
Werbung im öffentlichen Verkehrsraum wird unterschieden in
  • Werbeanlagen
  • Werbeplakate
  • Werbebanner.

Für Werbeanlagen (ortsfeste bauliche Anlagen) mit einer Ansichtsfläche über 1 qm ist eine baurechtliche Genehmigung gemäß § 59 Abs. 1 SächsBauO erforderlich.

Der Bauantrag ist im Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Abteilung Bau, Referat Bauaufsicht einzureichen. Diesem sind ein Lageplan Maßstab 1:500 und eine Bauzeichnung (oder Foto) beizufügen. Das Bauamt des Landratsamtes prüft, ob noch ein Nachweis der Standsicherheit erforderlich ist.

Die Errichtung von Werbeanlagen unter 1 qm Ansichtsfläche fallen unter die verfahrensfreien Bauvorhaben. Dennoch muss die Werbeanlage hinsichtlich der Standfestigkeit und Konstruktion den einschlägigen Bauvorschriften genügen. In Ihrem formlosen Antrag geben Sie bitte folgende Punkte an:
  • Standort
  • Größe
  • Gestaltung (Text o. ä.)
Gebühren:   10,00 €

Bei der Aufstellung einer Werbeanlage sind Sichtbehinderungen und Blendwirkungen auszuschließen. Die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs auf der Straße darf nicht gefährdet werden.

Wohnberechtigungsschein

Mieter,  die einen geförderten Wohnraum beziehen möchten, können auf Antrag einen Wohnberechtigungsschein erhalten. Neben dem Antrag, der im Bauamt erhältlich ist, sind Einkommensnachweise / Rentenbescheide vorzulegen.

Gebühr:  5,00 €

Ihre Ansprechpersonen
Leiter Bauverwaltung
Bachstraße 6a, 01774 Klingenberg OT Pretzschendorf
035055 680-60
035055 680-98
Hoch- & Tiefbau
Bachstraße 6a, 01774 Klingenberg OT Pretzschendorf
035055 680-64
035055 680-98
Hoch- & Tiefbau sowie Gewässerschutz
Bachstraße 6a, 01774 Klingenberg OT Pretzschendorf
035055 680-62
035055 680-98
Hoch- & Tiefbau
Bachstraße 6a, 01774 Klingenberg OT Pretzschendorf
035055 680-69
035055 680-98
Liegenschaften, Bauordnungs- & Straßenverkehrsrecht sowie Baumschutz
Bachstraße 6a, 01774 Klingenberg OT Pretzschendorf
035055 680-66
035055 680-98
Liegenschaften, Bauordnungs- & Straßenverkehrsrecht sowie Baumschutz
Bachstraße 6a, 01774 Klingenberg OT Pretzschendorf
035055 680-65
035055 680-98
Immobilienverwaltung
Bachstraße 6 a, 01774 Klingenberg OT Pretzschendorf
035055 680-63
035055 680-98
BAUHOF
Leiter Bauhof
Bachstraße 6a, 01774 Klingenberg OT Pretzschendorf
035055 680-68
035055 680-98