Bürgerbüro
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An- und Ummeldung Wohnsitz

Anmeldung des Wohnsitzes

Bei der Anmeldung eines Wohnsitzes ist der Reisepass bzw. der Personalausweis sowie der Kinderausweis / Kinderreisepass zur Änderung der neuen Wohnanschrift im Bürgerbüro vorzulegen. Die Anmeldung ist gebührenfrei.

Ummeldung des Wohnsitzes

Bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde ist ebenfalls der Reisepass bzw. der Personalausweis sowie der Kinderausweis / Kinderreisepass zur Änderung der neuen Wohnanschrift im Bürgerbüro vorzulegen. Die Ummeldung ist gebührenfrei.  

Abmeldung des Wohnsitzes

Die Abmeldung von Wohnsitzen innerhalb Deutschlands ist seit dem 1. Juni 2004 entfallen. Eine Abmeldung ist nur noch bei Verzug ins Ausland gesetzlich festgeschrieben. Dazu ist die Vorlage des Reisepasses bzw. des Personalausweises erforderlich. Die Abmeldung ist gebührenfrei.

Wohnungsgeberbestätigung

Zum 01.11.2015 ist das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft getreten, welches die Landesmeldegesetze, so auch das Sächsische Meldegesetz, abgelöst hat.
Im BMG ist geregelt, dass ab diesem Zeitpunkt bei der melderechtlichen An-, Um-, und Abmeldung die Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung zwingend notwendig ist.
bullet.gif  Wohnungsgeberbestätigung (PDF, 277 KB)
Alters- und Hochzeitsjubiläen

Altersjubiläen

Zum 01.11.2015 wurde das Sächsische Meldegesetz durch das Bundesmeldegesetz abgelöst. Im Bundesmeldegesetz sind Altersjubiläen neu definiert:

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder weitere fünfte Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende.
Der Bürgermeister gratuliert persönlich Bürgern der Gemeinde zur Vollendung des 90., 95. und 100. Lebensjahres.
Er kann im Verhinderungsfall ein Mitglied des Gemeinderates, einen Seniorenbetreuer oder einen Vertreter der Verwaltung delegieren.
Der Gemeinderat, Seniorenbetreuer oder ein Vertreter der Verwaltung gratuliert Bürgern des betreffenden Ortsteils der Gemeinde Klingenberg zur Vollendung des 80. und 85. Lebensjahres.
Anlässlich des 100., 105. und zu jedem weiteren Geburtstag werden Glückwünsche des Bundespräsidenten, des Sächsischen Ministerpräsidenten sowie des Landrates des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge in Form eines Kartengrußes überbracht.
Falls Sie keine Weitergabe wünschen, ist die Einrichtung einer Übermittlungssperre im Bürgerbüro erforderlich.  
Die Weitergabe der Jubiläumsdaten an den Bürgermeister sowie an die Seniorenbetreuer entfällt damit.
Der Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre ist mindestens fünf Wochen vor Ihrem Jubiläum in der Gemeindeverwaltung einzureichen. Er ist gebührenfrei und bedarf keiner Begründung.
 

Hochzeitsjubiläen

Der Bürgermeister gratuliert persönlich Ehepaaren, die die Goldene Hochzeit oder ein späteres Ehejubiläum begehen.
Im Verhinderungsfall kann der Bürgermeister ein Mitglied des Gemeinderates, einen Seniorenbetreuer oder einen Vertreter der Verwaltung delegieren.

Beim 65., 70. und 75. Hochzeitstag werden Glückwünsche des Bundespräsidenten, des Sächsischen Ministerpräsidenten sowie des Landrates des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge in Form eines Kartengrußes überbracht. Der Landrat überreicht seine Glückwünsche bereits schon zum 60. Ehejubiläum.
 
Falls Sie keine Weitergabe wünschen, ist die Einrichtung einer Übermittlungssperre im Bürgerbüro erforderlich. Die Weitergabe der Jubiläumsdaten entfällt damit.
Der Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre ist mindestens fünf Wochen vor Ihrem Jubiläum in der Gemeindeverwaltung einzureichen. Er ist gebührenfrei und bedarf keiner Begründung.
 
Auskünfte

Führungszeugnis

Die Beantragung eines Führungszeugnisses, auch erweitertes Führungszeugnis, kann nur persönlich mit Personalausweis im Bürgerbüro erfolgen.

Belegart N Führungszeugnis für eigene Zwecke
(Übersendung an Antragsteller/-in)
Belegart O Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
(Übersendung unmittelbar an die Behörde)
Belegart N erweitertes Führungszeugnis für eigene Zwecke
(Übersendung an Antragsteller/-in)
Belegart O erweiteres Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
(Übersendung unmittelbar an die Behörde)

 

Gebühren:
Belegart N und O                   je 13,00 €

Seit September 2014 können Führungszeugnisse auch online beantragt und bezahlt werden. Nähere Informationen erhalten Sie unter www.fuehrungszeugnis.bund.de oder. www.bundesjustizamt.de

bullet.gif  Flyer Online-Beantragung (PDF, 857 KB)



Gewerbezentralregisterauskunft

für natürliche Personen

Die Beantragung einer Gewerbezentralregisterauskunft für natürliche Personen kann nur persönlich mit Personalausweis im Bürgerbüro erfolgen.
Belegart 1: Gewerbezentralregisterauskunft wird an Antragsteller/-in übersandt
 
Belegart 2: Gewerbezentralregisterauskunft wird an Behörde übersandt
für juristische Personen
Unternehmen, die als juristische Personen geführt werden, können im Bürgerbüro eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 Gewerbeordnung (GewO) beantragen. Dazu sind der aktuelle Handelsregisterauszug, die Angabe des Betriebssitzes und des zuständigen Amtsgerichtes sowie die persönliche Unterschrift des Geschäftsführers notwendig.
 
Gebühr:  jeweils 13,00 €
 

Seit September 2014 können Auszüge aus dem Gewerbezentralregister auch online beantragt und bezahlt werden. Nähere Informationen erhalten Sie unter www.fuehrungszeugnis.bund.de oder www.bundesjustizamt.de

bullet.gif  Flyer Online-Beantragung (PDF, 857 KB)

 

Melderegisterauskunft

Eine Auskunft aus dem Melderegister ist mündlich oder schriftlich im Bürgerbüro zu beantragen.

Dazu sind möglichst genaue Angaben zur gesuchten Person (Namen, Geburtsdatum, frühere Anschriften) erforderlich. Eine einfache Melderegisterauskunft einzelner Einwohner umfasst die Auskunft über
  • Familiennamen
  • Vornamen
  • Anschrift (nur die aktuelle)
  • Doktorgrad
Für eine erweiterte Melderegisterauskunft muss der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.

Gebühren:

  • eine einfache mündliche Auskunft mind. 10,00 € je Betroffener
  • einfache schriftliche Auskünfte 14,00 € je Betroffener
  • eine erweiterte schriftliche Auskunft 25,00 € je Betroffener
Bescheinigungen

Aufenthaltsbescheinigung

Eine Aufenthaltsbescheinigung erhalten Sie im Bürgerbüro gegen Vorlage des Personalausweises.

Gebühr:  12,00 € 

Meldebescheinigung

Eine Meldebescheinigung erhalten Sie im Bürgerbüro gegen Vorlage des Personalausweises.

Gebühr:  12,00 € 

Haushaltsbescheinigung

Eine Haushaltsbescheinigung erhalten Sie im Bürgerbüro gegen Vorlage des Personalausweises. In dieser Bescheinigung werden Angaben zum Antragsteller und die im Haushalt lebenden Personen erstellt.
Eine Haushaltsbescheinigung wird u. a. zur Beantragung von Kindergeld bei der Familienkasse benötigt.

Gebühr:  12,00 €

Wird die Haushaltbescheinigung für die Beantragung von Kindergeld benötigt, ist diese gebührenfrei.
eID-Karte

Der Antragsteller muss zur Beantragung persönlich vorsprechen.

Gebühren:  37,00 €

Gültigkeit:  10 Jahre

Gewerbe

Gaststättengewerbe

Ab 15. Juli 2011 ist das Sächsische Gaststättengesetz (SächsGastG) in Kraft getreten.

Wenn Sie ein stehendes Gaststättengewerbe in unserem Gemeindegebiet betreiben möchten, muss dies im Bürgerbüro spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes gemäß § 2 Abs. 1 SächsGastG angezeigt werden.

Das Gesetz ist abrufbar unter www.revosax.sachsen.de

 

Vorübergehendes Gaststättengewerbe

Das vorübergehende Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass (ehemals Gestattung nach § 12 GastG) ist jetzt im § 2 Abs. 2 SächsGastG geregelt und muss mindestens zwei Wochen vor Beginn im Bürgerbüro angezeigt werden. Der besondere Anlass muss weiterhin angegeben werden. Der Empfang der Anzeige wird von der Gemeindeverwaltung auf Wunsch bestätigt.

Gebühr:  20,00 € - bei gewünschter Bescheinigung

bullet.gif  Anzeigeformular (PDF, 612 KB)

 

Stehendes Gewerbe

Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beginnt, muss dies im Bürgerbüro anzeigen. Das gleiche gilt, wenn:

  • der Betriebssitz innerhalb der Gemeinde verlegt wird
  • der Gegenstand des Gewerbes wechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind
  • der Betrieb aufgegeben (geschlossen) wird
Der Empfang der Gewerbeanzeige wird innerhalb von drei Tagen durch die Gemeindeverwaltung bestätigt. Das Bürgerbüro verständigt folgende Stellen:
  • Industrie- und Handelskammer
  • Umweltfachamt
  • Gewerbeaufsichtsamt
  • Landratsamt
  • Agentur für Arbeit
  • Berufsgenossenschaft
  • Finanzamt
  • Eichamt
  • Statistisches Landesamt
Es empfiehlt sich, je nach Gewerbeart Vorabinformationen bei der Handelskammer oder Industrie- und Handelskammer einzuholen.
Benötigte Unterlagen:
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Handwerkskarte / Eintragung in die Handwerksrolle
  • Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
  • bei einer GmbH in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und evtl. eine Vollmacht der Gründer (falls diese das Gewerbe nicht selbst anmelden, sondern ein Geschäftsführer), wonach der Gewerbebeginn bereits vor Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll
  • Aufenthaltserlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde bei ausländischen Staatsbürgern (mit Ausnahme der EU-Bürger)
  • Beantragung einer Erlaubnis zur Ausübung eines erlaubnisbedürftigen Gewerbes beim Landratsamt (z. B. für Gaststätten, Spielhallen, Bewachungsgewerbe, Makler, Baubetreuer)
  • Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bei überwachungsbedürftigem Gewerbe (z. B. An- und Verkauf hochwertiger Konsumgüter und Kfz, Reisebüro, Schlüsseldienst)

Gebühren:

Gewerbeanmeldung 30,00 €
Gewerbeummeldung 18,00 €
Gewerbeabmeldung 12,00 €
An-, Um- und Abmeldung landwirtsch. Betrieb 10,00 €

 

Reisegewerbe

Ein Reisegewerbe betreibt, wer in eigener Person außerhalb der Räume einer gewerblichen Niederlassung oder, ohne eine gewerbliche Niederlassung zu haben, ohne vorhergehende Bestellung Waren ankauft und Waren oder gewerbliche Leistungen anbietet.

Für das Betreiben eines Reisegewerbes ist nach § 55 Abs. 2 Gewerbeordnung eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte) erforderlich.
Diese kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Eine nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist möglich.

Die Reisegewerbekarte muss persönlich beantragt werden. Die zuständige Behörde überprüft die dem Antrag beigefügten Unterlagen, die Zuverlässigkeit und finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers.

 

Benötigte Unterlagen

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG
  • Auszug aus Gewerbezentralregister
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Ausweisdokument
  • 2 Lichtbilder

Optionale Dokumente

  • Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen)
  • Gesellschaftervertrag (bei juristischen Personen)
  • Arbeitserlaubnis (bei Ausländern)

Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten

  • Feilbieten von Waren auf Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen und besonderen Anlässen (mit Erlaubnis der zuständigen Behörde)
  • Verkauf eigener Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, Gemüse-, Obst- und Gartenbaus, Geflügelzucht, Imkerei, Jagd und Fischerei
  • Feilbieten von Milch- und Milcherzeugnissen, wenn Erlaubnis der zuständigen Behörde vorliegt
  • Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder -berater, Vermittler von Bausparverträgen
  • Erlaubnispflichtige Gewerbe, für deren Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist
  • Verkauf von Lebensmitteln und Waren des täglichen Bedarfs an Marktständen u. ä. in kurzen Zeitabständen an derselben Stelle
  • Feilbieten von Druckwerken auf Wegen, Plätzen, Straßen oder weiteren öffentlichen Orten

Gebühren:    

Reisegewerbekarte unbefristet 150,00 €
Reisegewerbekarte befristet für 1 Jahr 45,00 €
jede weitere Verlängerung für 1 Jahr 10,00 €

 

Märkte / Marktwesen

Jeder Markt (z. B. Weihnachtsmarkt) muss festgesetzt bzw. erlaubt werden.
Anlässlich von festgesetzten Märkten sind auch Verkaufssonntage nach Einzelgenehmigung möglich.
Die Festsetzung bzw. die Erlaubnis erfolgt durch das Landratsamt Sächsische Schweiz - Osterzgebirge.

Die Unterlagen werden in unserem Bürgerbüro entgegengenommen, auf Vollständigkeit geprüft und an die entsprechenden Stellen (z. B. Verkehrsbehörde) weitergeleitet.

Folgende Unterlagen sind für die Durchführung eines Marktes auf öffentlichem Verkehrsgrund einzureichen:

1. Antrag auf vorübergehenden Gaststättenbetrieb aus besonderem Anlass gem. § 2 Abs. 2 SächsGastG (bei Ausschank von alkoholischen Getränken)
    Gebühren:  20,00 € (bei gewünschter Bescheinigung)
2. Antrag auf Marktfestsetzung gem. § 60 GewO mit folgenden Anlagen:

  • Verzeichnis der Anbieter / Aussteller
  • Verzeichnis über die Art der anzubietenden Waren
  • Lageplan

      Gebühren:  25,00 €
3. Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 StVO (bei Gemeindestraßen) und / oder Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund gem. § 29 StVO (bei Kreis-, Staats- und Bundesstraßen), Anlagen: Lageplan, Streckenplan

4. Veranstaltererklärung
5. Bestätigung der Versicherungsgesellschaft zur Vorlage bei der Straßenverkehrsbehörde über den Haftpflichtversicherungsschutz für eine Veranstaltung
6. GEMA (bei öffentlichen Musikdarbietungen) - Antrag direkt an GEMA senden

bullet.gif  Antrag vorübergehender Gaststättenbetrieb (PDF, 612 KB)

bullet.gif  Antrag auf Marktfestsetzung (PDF, 359 KB)

bullet.gif  Antrag verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO (PDF, 358 KB)

bullet.gif  Merkblatt Veranstaltungen im öff. Verkehrsraum (PDF, 58 KB)

bullet.gif  Antrags- und Erlaubnisverfahren für Veranstaltungen nach § 29 StVO (PDF, 942 KB)

Personalausweis

Personalausweis

Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind. Sie müssen den Ausweis auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde / Institution vorlegen können.

Benötigte Unterlagen für die Beantragung:

  • alter Personalausweis oder Reisepass
  • 1x biometrisches Passbild - nicht älter als 6 Monate
  • alter Kinderausweis, Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
  • bei minderjährigen Kindern bis zum 16. Geburtstag Einverständniserklärung beider erziehungsberechtigter Personen und Sorgerechtsnachweis bei nicht verheirateten Eltern (bei nur einem Erziehungsberechtigten: Negativbescheinigung)

Der Antragsteller muss zur Beantragung persönlich vorsprechen, da seine Unterschrift für die Ablichtung bei der Bundesdruckerei Berlin erforderlich ist. Seit dem 02.08.2021 gibt es ein neues Personalausweisdesign. Die Abgabe von zwei Fingerabdrücken ist ab dem Alter von sechs Jahren Pflicht.

Gebühren: bis zum vollendeten 24. Lebensjahr 22,80 € / ab dem vollendeten 24. Lebensjahr 37,00 €

Gültigkeit: Die Gültigkeitsdauer beträgt sechs Jahre. Antragsteller ab dem vollendeten 24. Lebensjahr erhalten einen Personalausweis mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren.


Vorläufiger Personalausweis

Für die Beantragung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • alter Personalausweis oder Reisepass
  • 1x biometrisches Passbild - nicht älter als 6 Monate
  • alter Kinderausweis, Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
  • bei minderjährigen Kindern bis zum 16. Geburtstag Einverständniserklärung beider erziehungsberechtigter Personen und Sorgerechtsnachweis bei nicht verheirateten Eltern (bei nur einem Erziehungsberechtigten: Negativbescheinigung)

Der Antragsteller muss zur Beantragung persönlich vorsprechen.

Gebühren:  10,00 €

Gültigkeit:  max. 3 Monate


bullet.gif  Checkliste zur Passbild-Beurteilung (PDF, 296 KB)

bullet.gif  Einverständniserklärung zur Beantragung eines Dokuments minderjähriges Kind (PDF, 168 KB)

bullet.gif  Antworten auf häufige Fragen zum ePass unter www.bmi.bund.de 

bullet.gif  Einreisebestimmungen für deutsche Staatsbürger unter www.auswaertiges-amt.de/Länderinformationen 

Reisepass

Reisepass

Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes aus- oder in ihn einreisen, sind verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen.Benötigte Unterlagen für die Beantragung:

  • 1x biometrisches Passbild - nicht älter als 6 Monate
  • bisheriger Reisepass, Personalausweis (falls nicht vorhanden: Geburtsurkunde)
  • Geburtsurkunde (bei Beantragung des ersten Reisepasses)
  • bei minderjährigen Kindern Einverständniserklärung beider erziehungsberechtigter Personen und Sorgerechtsnachweis bei nicht verheirateten Eltern (bei nur einem Erziehungsberechtigten: Negativbescheinigung)

Der Antragsteller muss zur Beantragung persönlich vorsprechen, da seine Unterschrift für die Ablichtung bei der Bundesdruckerei Berlin erforderlich ist. Ab dem Alter von sechs Jahren ist die Abnahme der Fingerabdrücke erforderlich.

Gebühren: bis zum vollendeten 24. Lebensjahr 37,50 € / ab dem vollendeten 24. Lebensjahr 70,00 €.

Gültigkeit: Die Gültigkeitsdauer beträgt sechs Jahre. Antragsteller ab dem vollendeten 24. Lebensjahr erhalten einen Reisepass mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren.

Vorläufiger Reisepass

Für die Beantragung eines vorläufigen Reisepasses benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • 1x biometrisches Passbild - nicht älter als 6 Monate
  • bisheriger Reisepass, Personalausweis
  • Geburtsurkunde (bei Beantragung des ersten Reisepasses)
  • bei minderjährigen Kindern Einverständniserklärung beider erziehungsberechtigter Personen und Sorgerechtsnachweis bei nicht verheirateten Eltern (bei nur einem Erziehungsberechtigten: Negativbescheinigung).

Der Antragsteller muss zur Beantragung persönlich vorsprechen (unter 18 Jahre nur mit Zustimmung der Sorgeberechtigten).Gebühren:   26,00 €
Gültigkeit:   ein Jahr 

 

Express-Pass

Dieser Pass liegt mit dem Tag der Beantragung (bis 12:00 Uhr) innerhalb von drei Arbeitstagen zur Abholung bereit.

Gebühren:
37,50 € (bis zum 24. Lebensjahr)
70,00 € (ab dem vollendeten 24. Lebensjahr)
zusätzlich je 32,00 € für das Express-Verfahren 

 

48-Seiten-Pass

Dieses Dokument ist für viel reisende Bürger empfehlenswert.


Gebühren:
37,50 € (bis zum 24. Lebensjahr)
70,00 € (ab dem vollendeten 24. Lebensjahr)
zusätzlich je 22,00 € 

 

bullet.gif  Einverständniserklärung zur Beantragung eines Dokuments minderjähriges Kind (PDF, 168 KB) 

bullet.gif  Checkliste zur Passbild-Beurteilung (PDF, 296 KB)

bullet.gif  Antworten auf häufige Fragen zum ePass unter www.bmi.bund.de

bullet.gif  Einreisebestimmungen für deutsche Staatsbürger unter www.auswaertiges-amt.de/Länderinformationen

Schwerbehindertenausweis

Seit 1. Januar 2014 werden in Sachsen, und damit auch in unserem Landkreis, die neuen Schwerbehindertenausweise im Scheckkartenformat ausgestellt. Die bisherigen Ausweise in Papierform behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Die Beantragung und die Verlängerung eines Schwerbehindertenausweises sind im Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Referat Soziale Leistungen vorzunehmen.

Anträge liegen auch weiterhin in Papierform in unserer Verwaltung vor oder sind online abrufbar unter www.landratsamt-pirna.de/schwerbehinderteneigenschaft.html

Übermittlungssperre
Eine Übermittlungssperre gemäß Bundesmeldegesetz (BMG) kann auf Antrag im Melderegister eingerichtet werden für folgende Bereiche:
  • Adressbuchverlage
  • Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen
  • öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, wenn der Antragsteller nicht der Religionsgesellschaft des Ehepartners angehört
  • Bundesamt für Wehrverwaltung
  • Presse, Rundfunk und andere Medien zum Zweck der Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen

Bitte beachten Sie, dass damit die Weitergabe der Jubiläumsdaten an den Bürgermeister sowie an die Seniorenbetreuer entfällt!
Der Antrag ist mindestens fünf Wochen vor Ihrem Jubiläum in der Gemeindeverwaltung einzureichen. Er ist gebührenfrei und bedarf keiner Begründung.

bullet.gif  Antrag Übermittlungssperre (PDF, 90 KB)

Wohngeld

Wer zum Wohnen finanzielle Unterstützung benötigt, erhält im Bürgerbüro die entsprechenden Formulare (Papierform):

  • Mietzuschuss für Mieter
  • Lastenzuschuss für Grundstückseigentümer

Ausgegeben werden Anträge für die Erst-, Wiederholungs- und Erhöhungsbeantragung sowie Vordrucke für die Angabe von Veränderungen.
Ausgefüllte Anträge werden von der Gemeindeverwaltung an das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Wohngeldstelle, zur Bearbeitung weitergeleitet.

Wohnungsgeberbestätigung

Zum 01.11.2015 ist das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft getreten, welches die Landesmeldegesetze, so auch das Sächsische Meldegesetz abgelöst hat.
Im BMG ist geregelt, dass ab diesem Zeitpunkt bei der melderechtlichen An-, Um-, und Abmeldung die Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung zwingend notwendig ist.

Grundsätzlich bleibt es auch nach der neuen Rechtslage dabei, dass derjenige, der eine Wohnung bezieht, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der örtlich zuständigen Meldebehörde anzumelden hat. Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der für die bisherige Wohnung örtlich zuständigen Meldebehörde abzumelden. Dies ist der Fall bei Wegzug ins Ausland, bei Übertritt in die Wohnungslosigkeit oder bei Aufgabe einer Nebenwohnung.

Wohnungsgeber sind in erster Linie die Vermieter oder deren Beauftragte, z. B. Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können auch selbst Wohnungseigentümer sein, hier muss eine Eigenerklärung der meldepflichtigen Person abgegeben werden. Wohnungsgeber können aber auch Hauptmieter sein, die ihren Wohnraum untervermieten.

Die Wohnungsgeberbestätigung (§ 19 Bundesmeldegesetz) ist von der meldepflichtigen Person zum Zeitpunkt der An-, Um-, und Abmeldung zwingend vorzulegen, sonst kann der Meldevorgang nicht entgegengenommen und bearbeitet werden. Ein vorgelegter Mietvertrag ist nicht ausreichend, da er nicht die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen erfüllt.

Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Eigentümers und des Wohnungsgebers
  • Art des melderechtlichen Vorgangs mit Ein- und Auszugsdatum
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen aller meldepflichtigen Personen, die ein- bzw. ausziehen.

Das Formular „Wohnungsgeberbestätigung“ steht als PDF-Dokument bereit und liegt auch in den Bürgerbüros der Gemeinde Klingenberg im OT Pretzschendorf bzw. im OT Höckendorf in Papierform aus.

Abschließend möchten wir noch darauf hinweisen, dass die Wohnungsgeberbestätigung nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden darf. Bitte beachten Sie, dass ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro erhoben werden kann, wenn Sie ihrer Mitteilungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommen.

bullet.gif  Wohnungsgeberbestätigung (PDF, 277 KB)

bullet.gif  Merkblatt für Mieter und Vermieter (PDF, 99 KB) 

Ihre Ansprechperson
Bürgerbüro Höckendorf
Schulweg 1, 01774 Klingenberg OT Höckendorf
035055 680-23
035055 680-99
Bürgerbüro
Schulweg 1, 01774 Klingenberg OT Höckendorf
035055 680-23
035055 680-99
Keine Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen

Es war zu einer guten Tradition geworden, den Alters- und Ehejubiläen im Amtsblatt der Gemeinde Klingenberg zu gratulieren. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist es leider nicht mehr möglich, Namen und Daten von Jubilaren ohne schriftliche Zustimmung zu veröffentlichen.

Die seit dem 25. Mai 2018 gültigen rechtlichen Rahmenbedingungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stellen die personenbezogenen Daten unter einen weitreichenden Schutz. Für die Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten muss eine schriftliche Einwilligung jeder betroffenen Person vorliegen. Wer zukünftig wieder mit seinem Jubiläum im Amtsblatt der Gemeinde Klingenberg veröffentlicht werden möchte, muss dazu seine schriftliche Einwilligung im Bürgerbüro einreichen.