Die Beseitigung von baulichen Anlagen wird in § 61 Abs. 3 Sächsischen Bauordnung in gültiger Fassung geregelt. Für die dort aufgezeigten Gebäude und Anlagen bedarf es keiner Baugenehmigung.
Das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Abt. Umwelt, Ref. Abfall/Boden/Altlasten, stellt ein Merkblatt zu abfall- und bodenschutzrechtlichen Anforderungen bei Abbrucharbeiten zur Verfügung. Dieses Merkblatt gibt Hinweise zur rechtmäßigen Entsorgung der Abfälle und zum Bodenschutz.
Merkblatt für Abbrucharbeiten (PDF, 20 KB)
Für die Ortsteile Beerwalde, Borlas, Höckendorf und Edle Krone, Obercunnersdorf, Paulshain und Ruppendorf obliegt die Abwasserentsorgung der Gemeinde Klingenberg. Grundlage bildet die Abwassersatzung der ehemaligen Gemeinde Höckendorf.
Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (PDF, 165 KB)
Satzung zur 1. Änderung der Abwassersatzung (PDF, 147 KB)
Gemäß Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde erfolgt die Schmutzwasserentsorgung für die Ortsteile Beerwalde, Höckendorf und Ruppendorf zentral. Das Abwasser wird über öffentliche Schmutzwasserkanäle zur Kläranlage Höckendorf geleitet und dort fachgerecht gereinigt. Der Betrieb der Kläranlage erfolgt durch die OEWA GmbH. Die Ortsteile Borlas, Edle Krone, Obercunnersdorf und Paulshain werden dezentral über private Kleinkläranlagen oder abflusslose Gruben entwässert.
Die Abwasserentsorgung in den Ortsteilen Colmnitz, Friedersdorf, Klingenberg, Röthenbach und Pretzschendorf obliegt dem Abwasserzweckverband Muldental.
Öffnungszeiten:
Montag | geschlossen |
Dienstag | 9:00 - 11:30 Uhr / 14:00 - 15:30 Uhr |
Mittwoch | geschlossen |
Donnerstag | 9:00 - 11:30 Uhr / 14:00 - 18:00 Uhr |
Freitag | 9:00 - 11:30 Uhr |
Satzungen sind abrufbar unter http://www.azv-muldentag.de/satzungen.html
Aktuelle Baumaßnahmen
Multifunktionale Gestaltung eines Dorfplatzes und Neubau eines Spielplatzes im OT Friedersdorf
Umbau Wohnblock Am Sachsenhof 2 im OT Klingenberg
Geplante Baumaßnahmen
Einbau Senkrechtaufzug Mehrzweckgebäude Klingenberg
Neubau einer Kinderkrippe im OT Ruppendorf
Sanierung Verwaltungsgebäude im OT Höckendorf, Schulweg 1
Erneuerung Außenanlagen Verwaltungsgebäude im OT Höckendorf, Schulweg 1
Umbau Wohnblock Am Sachsenhof 7 im OT Klingenberg
Thomas-Müntzer-Straße im OT Pretzschendorf
Die Gemeinde wird im April 2018 mit der Instandsetzung der Thomas-Müntzer-Straße beginnen. Voraussichtlich ab 16.04.2018 rollen dafür die Maschinen der Firma Chemnitzer Verkehrsbau GmbH an. Die Instandsetzung erfolgt im Abschnitt zwischen Einmündung Dresdner Straße und Einmündung Wiesenstraße auf einer Gesamtlänge von ca. 300 m. Die geplante Bauzeit beträgt fünf Wochen. Finanziert wird die Maßnahme über die Instandsetzungspauschale nach der Richtlinie zur Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RL KStB).
In diesem Zeitraum wird die Thomas-Müntzer-Straße im Baubereich voll gesperrt. Die Umleitung erfolgt über die Dresdner Straße.
Zum Wald im OT Friedersdorf
Ab 09.04.2018 wird die Instandsetzung der Straße "Zum Wald" in Friedersdorf fortgesetzt. Nachdem die Firma Teichmann Bau GmbH aus Wilsdruff im letzten Jahr den hinteren Abschnitt fertiggestellt hat, wird in diesem Jahr plangemäß der vordere Abschnitt bearbeitet. Da in diesem Bereich ein Straßenentwässerungskanal errichtet wird, ist dieser Abschnitt insgesamt anspruchsvoller und wird etwas mehr Bauzeit als der 1. Bauabschnitt in Anspruch nehmen. Geplante Fertigstellung ist im August 2018.
Die Baumaßnahme wird unter Vollsperrung der Straße durchgeführt. Für Anwohner wird eine örtliche Umleitung eingerichtet. Wir verweisen in dem Zusammenhang auf die Anwohnerversammlung vor der Maßnahme im letzten Jahr sowie die Informationsschreiben der Baufirma.
Baugenehmigungen gemäß der Sächsischen Bauordnung werden durch das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Bauamt, Referat Bauaufsicht erteilt.
Die Gemeinde Klingenberg beabsichtigt in den kommenden Jahren die Umsetzung folgender Maßnahmen:
Übersicht (PDF, 111 KB)
Ausschreibungen der Gemeinde Klingenberg finden Sie auf dem Vergabeportal der SDV Vergabe GmbH www.eVergabe.de
Der Gutachterausschuss im Landkreis Sächsische Schweiz–Osterzgebirge hat die zum 31.12.2016 ermittelten Bodenrichtwerte beschlossen. Diese Werte können ab sofort in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses telefonisch bzw. schriftlich erfragt werden.
Darüber hinaus ist es seit Ende Juni 2017 möglich die Bodenrichtwerte über den Datenpool des Oberen Gutachterausschusses öffentlich einzusehen. Dafür steht das System BORIS-SN im Geoportal des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen zur Verfügung. Unter www.boris.sachsen.de sind die Bodenrichtwerte 2017 neben den Jahrgängen 2015, 2013 und 2011 des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge für Bau-, Garten-, Acker-, Grünland und Wald abrufbar. Auf dieser Plattform sind die Daten der Gutachterausschüsse für den gesamten Freistaat Sachsen dargestellt.
Die Sächsische Gutachterausschussverordnung legt fest, dass zum Ende eines geraden Kalenderjahres bis zum 30. April des darauffolgenden Jahres Bodenrichtwerte vom zuständigen Gutachterausschuss zu ermitteln sind. Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert für Grundstücke, die im Wesentlichen die gleichen Nutzungs- und Wertverhältnisse aufweisen. Bodenrichtwerte sind flächendeckend insbesondere für baureifes Land sowie für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen zu ermitteln.
Kontakt:
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Geschäftsbereich Bau und Umwelt
Vermessungsamt, Geschäftsstelle Gutachterausschuss
Schloßpark 22, 01796 Pirna
Tel.: 03501 515-3302
Fax: 03501 515-83302
E-Mail: gutachterausschuss@landratsamt-pirna.de
Zur Verbesserung der Breitbandversorgung in unserer Gemeinde wurde mit den notwendigen Voruntersuchungen zur Beantragung von Bundesfördermitteln begonnen. Ein wichtiger Teil dieser Vorarbeit ist die Markterkundung.
Sie stellt sicher, dass nur da öffentliche Mittel aufgewendet werden, wo kein entsprechend leistungsfähiges Breitbandangebot durch den Markt gemacht wird.
Diese Markterkundung wurde auf der Internetseite für Breitbandausschreibungen des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (www.breitbandausschreibungen.de) veröffentlicht.
Geschützt werden sollen u. a.:
Im Zeitraum 01.03. – 30.09. sind Fällungen nur mit Sondergenehmigung möglich!
Für die Verkehrssicherheit der Bäume an kommunalen Straßen, Wegen und Plätzen sowie die Durchführung der Pflegemaßnahmen ist die Bauverwaltung der Gemeinde Klingenberg zuständig. Die Kreis-, Staats- und Bundesstraßen liegen im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge.
Antrag Baumfällung (PDF, 107 KB)
Rückmeldung Ersatzpflanzung (PDF, 51 KB)
Nach dem Sächsischen Wassergesetz werden die Fließgewässer unterteilt in:
Die Gewässer 1. Ordnung unterliegen der Verantwortung der Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen. Für Gewässer 2. Ordnung (Unterhaltungslast) ist die Gemeinde Klingenberg zuständig.
Gewässerrandstreifen
Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses und der Verminderung von Schadstoffeinträgen.
Die Breite der Gewässerrandstreifen beträgt beidseitig 5 m innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile.
Die Errichtung baulicher und sonstiger Anlagen auf diesem Randsteifen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind, ist verboten. Die Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder fortgeschwemmt werden können, ist ebenfalls untersagt.
Standortgerechte Bäume und Sträucher (z. B. Weide, Schwarzerle) dürfen nicht entfernt werden. Nicht standortgerechte Anpflanzungen (z. B. Koniferen, Blaufichten) dürfen nicht neu angepflanzt werden.
Durch diesen Schutzbereich werden die Begeh- und Befahrbarkeit zur Gewässerunterhaltung gewährleistet.
Rechtsgrundlagen für diese wasserrechtlichen Bestimmungen sind im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und im Sächsischen Wassergesetz (SächsWG) geregelt.
Hinweisblatt zu Gewässerrandstreifen (PDF, 56 KB)
Quelle: Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Für die Errichtung und Betreibung von privaten Kleinkläranlagen ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Vor Inbetriebnahme einer
Die Gemeinde Klingenberg nimmt die Aufgaben der örtlichen Straßenverkehrsbehörde nach § 45 StVO für die kommunalen Straßen wahr. Sie ist für den Erlass von verkehrsrechtlichen Anordnungen zuständig. Bei Maßnahmen an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen ist das Landratsamt Sächsische Schweiz - Osterzgebirge, Abt. Straßenbau und Verkehr, Referat Verkehrsrecht zuständig.
Auf Antrag wird die Erlaubnis zur Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen erteilt. Das können Flächen für Bauarbeiten, z.B. das Aufstellen von Gerüsten und Baucontainern, Lagerung von Baumaterial, Bauzäune, Aufgrabungen zur Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie das Herstellen dauerhafter Grundstückseinfahrten sein.
Die Zuständigkeit der Gemeinde umfasst neben der Instandhaltung der Straßen, Plätze und Fußwege auch die Straßenentwässerungsanlagen. Die Durchführung des Winterdienstes auf den kommunalen Straßen und Anlagen wird nach Prioritäten eingestuft. Er umfasst die Beseitigung der durch Schnee und Glätte auftretenden Verkehrsgefährdungen im Rahmen der finanziellen und sachlichen Leistungsfähigkeit durch Räumen und Streuen.
Die Räum- und Streupflicht des Fußgängerverkehrs sowie die Anliegerpflichten sind in der Straßenreinigungssatzung geregelt.
Für Werbeanlagen (ortsfeste bauliche Anlagen) mit einer Ansichtsfläche über 1 qm ist eine baurechtliche Genehmigung gemäß § 59 Abs. 1 SächsBauO erforderlich.
Der Bauantrag ist im Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Abteilung Bau, Referat Bauaufsicht einzureichen. Diesem sind ein Lageplan Maßstab 1:500 und eine Bauzeichnung (oder Foto) beizufügen. Das Bauamt des Landratsamtes prüft, ob noch ein Nachweis der Standsicherheit erforderlich ist.
Bei der Aufstellung einer Werbeanlage sind Sichtbehinderungen und Blendwirkungen auszuschließen. Die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs auf der Straße darf nicht gefährdet werden.