Anmeldung des Wohnsitzes
Bei der Anmeldung eines Wohnsitzes ist der Reisepass bzw. der Personalausweis sowie der Kinderausweis / Kinderreisepass zur Änderung der neuen Wohnanschrift im Bürgerbüro vorzulegen. Die Anmeldung ist gebührenfrei.
Ummeldung des Wohnsitzes
Bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde ist ebenfalls der Reisepass bzw. der Personalausweis sowie der Kinderausweis / Kinderreisepass zur Änderung der neuen Wohnanschrift im Bürgerbüro vorzulegen. Die Ummeldung ist gebührenfrei.
Abmeldung des Wohnsitzes
Die Abmeldung von Wohnsitzen innerhalb Deutschlands ist seit dem 1. Juni 2004 entfallen. Eine Abmeldung ist nur noch bei Verzug ins Ausland gesetzlich festgeschrieben. Dazu ist die Vorlage des Reisepasses bzw. des Personalausweises erforderlich. Die Abmeldung ist gebührenfrei.
Wohnungsgeberbestätigung
Altersjubiläen
Zum 01.11.2015 wurde das Sächsische Meldegesetz durch das Bundesmeldegesetz abgelöst. Im Bundesmeldegesetz sind Altersjubiläen neu definiert:
Hochzeitsjubiläen
Führungszeugnis
Die Beantragung eines Führungszeugnisses, auch erweitertes Führungszeugnis, kann nur persönlich mit Personalausweis im Bürgerbüro erfolgen.
Belegart N | Führungszeugnis für eigene Zwecke (Übersendung an Antragsteller/-in) |
Belegart O | Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Übersendung unmittelbar an die Behörde) |
Belegart N | erweitertes Führungszeugnis für eigene Zwecke (Übersendung an Antragsteller/-in) |
Belegart O | erweiteres Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Übersendung unmittelbar an die Behörde) |
Gebühren:
Belegart N und O je 13,00 €
Seit September 2014 können Führungszeugnisse auch online beantragt und bezahlt werden. Nähere Informationen erhalten Sie unter www.fuehrungszeugnis.bund.de oder. www.bundesjustizamt.de
Flyer Online-Beantragung (PDF, 857 KB)
Gewerbezentralregisterauskunft
für natürliche Personen
Seit September 2014 können Auszüge aus dem Gewerbezentralregister auch online beantragt und bezahlt werden. Nähere Informationen erhalten Sie unter www.fuehrungszeugnis.bund.de oder www.bundesjustizamt.de
Flyer Online-Beantragung (PDF, 857 KB)
Melderegisterauskunft
Eine Auskunft aus dem Melderegister ist mündlich oder schriftlich im Bürgerbüro zu beantragen.
Gebühren:
Aufenthaltsbescheinigung
Eine Aufenthaltsbescheinigung erhalten Sie im Bürgerbüro gegen Vorlage des Personalausweises.
Gebühr: 12,00 €
Meldebescheinigung
Eine Meldebescheinigung erhalten Sie im Bürgerbüro gegen Vorlage des Personalausweises.
Gebühr: 12,00 €
Haushaltsbescheinigung
Eine Haushaltsbescheinigung erhalten Sie im Bürgerbüro gegen Vorlage des Personalausweises. In dieser Bescheinigung werden Angaben zum Antragsteller und die im Haushalt lebenden Personen erstellt.
Eine Haushaltsbescheinigung wird u. a. zur Beantragung von Kindergeld bei der Familienkasse benötigt.
Gebühr: 12,00 €
Der Antragsteller muss zur Beantragung persönlich vorsprechen.
Gebühren: 37,00 €
Gültigkeit: 10 Jahre
Gaststättengewerbe
Ab 15. Juli 2011 ist das Sächsische Gaststättengesetz (SächsGastG) in Kraft getreten.
Wenn Sie ein stehendes Gaststättengewerbe in unserem Gemeindegebiet betreiben möchten, muss dies im Bürgerbüro spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes gemäß § 2 Abs. 1 SächsGastG angezeigt werden.
Das Gesetz ist abrufbar unter www.revosax.sachsen.de
Vorübergehendes Gaststättengewerbe
Das vorübergehende Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass (ehemals Gestattung nach § 12 GastG) ist jetzt im § 2 Abs. 2 SächsGastG geregelt und muss mindestens zwei Wochen vor Beginn im Bürgerbüro angezeigt werden. Der besondere Anlass muss weiterhin angegeben werden. Der Empfang der Anzeige wird von der Gemeindeverwaltung auf Wunsch bestätigt.
Gebühr: 20,00 € - bei gewünschter Bescheinigung
Anzeigeformular (PDF, 612 KB)
Stehendes Gewerbe
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beginnt, muss dies im Bürgerbüro anzeigen. Das gleiche gilt, wenn:
Gebühren:
Gewerbeanmeldung | 30,00 € |
Gewerbeummeldung | 18,00 € |
Gewerbeabmeldung | 12,00 € |
An-, Um- und Abmeldung landwirtsch. Betrieb | 10,00 € |
Reisegewerbe
Ein Reisegewerbe betreibt, wer in eigener Person außerhalb der Räume einer gewerblichen Niederlassung oder, ohne eine gewerbliche Niederlassung zu haben, ohne vorhergehende Bestellung Waren ankauft und Waren oder gewerbliche Leistungen anbietet.
Für das Betreiben eines Reisegewerbes ist nach § 55 Abs. 2 Gewerbeordnung eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte) erforderlich.
Diese kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Eine nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist möglich.
Die Reisegewerbekarte muss persönlich beantragt werden. Die zuständige Behörde überprüft die dem Antrag beigefügten Unterlagen, die Zuverlässigkeit und finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers.
Benötigte Unterlagen
Optionale Dokumente
Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
Gebühren:
Reisegewerbekarte unbefristet | 150,00 € |
Reisegewerbekarte befristet für 1 Jahr | 45,00 € |
jede weitere Verlängerung für 1 Jahr | 10,00 € |
Jeder Markt (z. B. Weihnachtsmarkt) muss festgesetzt bzw. erlaubt werden.
Anlässlich von festgesetzten Märkten sind auch Verkaufssonntage nach Einzelgenehmigung möglich.
Die Festsetzung bzw. die Erlaubnis erfolgt durch das Landratsamt Sächsische Schweiz - Osterzgebirge.
Die Unterlagen werden in unserem Bürgerbüro entgegengenommen, auf Vollständigkeit geprüft und an die entsprechenden Stellen (z. B. Verkehrsbehörde) weitergeleitet.
Folgende Unterlagen sind für die Durchführung eines Marktes auf öffentlichem Verkehrsgrund einzureichen:
1. Antrag auf vorübergehenden Gaststättenbetrieb aus besonderem Anlass gem. § 2 Abs. 2 SächsGastG (bei Ausschank von alkoholischen Getränken)
Gebühren: 20,00 € (bei gewünschter Bescheinigung)
2. Antrag auf Marktfestsetzung gem. § 60 GewO mit folgenden Anlagen:
Gebühren: 25,00 €
3. Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 StVO (bei Gemeindestraßen) und / oder Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund gem. § 29 StVO (bei Kreis-, Staats- und Bundesstraßen), Anlagen: Lageplan, Streckenplan
4. Veranstaltererklärung
5. Bestätigung der Versicherungsgesellschaft zur Vorlage bei der Straßenverkehrsbehörde über den Haftpflichtversicherungsschutz für eine Veranstaltung
6. GEMA (bei öffentlichen Musikdarbietungen) - Antrag direkt an GEMA senden
Antrag vorübergehender Gaststättenbetrieb (PDF, 612 KB)
Antrag auf Marktfestsetzung (PDF, 359 KB)
Antrag verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO (PDF, 358 KB)
Merkblatt Veranstaltungen im öff. Verkehrsraum (PDF, 58 KB)
Antrags- und Erlaubnisverfahren für Veranstaltungen nach § 29 StVO (PDF, 942 KB)
Personalausweis
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind. Sie müssen den Ausweis auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde / Institution vorlegen können.
Benötigte Unterlagen für die Beantragung:
Der Antragsteller muss zur Beantragung persönlich vorsprechen, da seine Unterschrift für die Ablichtung bei der Bundesdruckerei Berlin erforderlich ist. Seit dem 02.08.2021 gibt es ein neues Personalausweisdesign. Die Abgabe von zwei Fingerabdrücken ist ab dem Alter von sechs Jahren Pflicht.
Gebühren: bis zum vollendeten 24. Lebensjahr 22,80 € / ab dem vollendeten 24. Lebensjahr 37,00 €
Gültigkeit: Die Gültigkeitsdauer beträgt sechs Jahre. Antragsteller ab dem vollendeten 24. Lebensjahr erhalten einen Personalausweis mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren.
Vorläufiger Personalausweis
Für die Beantragung werden folgende Unterlagen benötigt:
Der Antragsteller muss zur Beantragung persönlich vorsprechen.
Gebühren: 10,00 €
Gültigkeit: max. 3 Monate
Checkliste zur Passbild-Beurteilung (PDF, 296 KB)
Einverständniserklärung zur Beantragung eines Dokuments minderjähriges Kind (PDF, 168 KB)
Antworten auf häufige Fragen zum ePass unter www.bmi.bund.de
Einreisebestimmungen für deutsche Staatsbürger unter www.auswaertiges-amt.de/Länderinformationen
Reisepass
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes aus- oder in ihn einreisen, sind verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen.Benötigte Unterlagen für die Beantragung:
Der Antragsteller muss zur Beantragung persönlich vorsprechen, da seine Unterschrift für die Ablichtung bei der Bundesdruckerei Berlin erforderlich ist. Ab dem Alter von sechs Jahren ist die Abnahme der Fingerabdrücke erforderlich.
Gebühren: bis zum vollendeten 24. Lebensjahr 37,50 € / ab dem vollendeten 24. Lebensjahr 70,00 €.
Gültigkeit: Die Gültigkeitsdauer beträgt sechs Jahre. Antragsteller ab dem vollendeten 24. Lebensjahr erhalten einen Reisepass mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren.
Vorläufiger Reisepass
Für die Beantragung eines vorläufigen Reisepasses benötigen Sie folgende Unterlagen:
Der Antragsteller muss zur Beantragung persönlich vorsprechen (unter 18 Jahre nur mit Zustimmung der Sorgeberechtigten).Gebühren: 26,00 €
Gültigkeit: ein Jahr
Express-Pass
Dieser Pass liegt mit dem Tag der Beantragung (bis 12:00 Uhr) innerhalb von drei Arbeitstagen zur Abholung bereit.
Gebühren:
37,50 € (bis zum 24. Lebensjahr)
70,00 € (ab dem vollendeten 24. Lebensjahr)
zusätzlich je 32,00 € für das Express-Verfahren
48-Seiten-Pass
Dieses Dokument ist für viel reisende Bürger empfehlenswert.
Gebühren:
37,50 € (bis zum 24. Lebensjahr)
70,00 € (ab dem vollendeten 24. Lebensjahr)
zusätzlich je 22,00 €
Einverständniserklärung zur Beantragung eines Dokuments minderjähriges Kind (PDF, 168 KB)
Checkliste zur Passbild-Beurteilung (PDF, 296 KB)
Antworten auf häufige Fragen zum ePass unter www.bmi.bund.de
Einreisebestimmungen für deutsche Staatsbürger unter www.auswaertiges-amt.de/Länderinformationen
Seit 1. Januar 2014 werden in Sachsen, und damit auch in unserem Landkreis, die neuen Schwerbehindertenausweise im Scheckkartenformat ausgestellt. Die bisherigen Ausweise in Papierform behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Die Beantragung und die Verlängerung eines Schwerbehindertenausweises sind im Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Referat Soziale Leistungen vorzunehmen.
Anträge liegen auch weiterhin in Papierform in unserer Verwaltung vor oder sind online abrufbar unter www.landratsamt-pirna.de/schwerbehinderteneigenschaft.html
Bitte beachten Sie, dass damit die Weitergabe der Jubiläumsdaten an den Bürgermeister sowie an die Seniorenbetreuer entfällt!
Der Antrag ist mindestens fünf Wochen vor Ihrem Jubiläum in der Gemeindeverwaltung einzureichen. Er ist gebührenfrei und bedarf keiner Begründung.
Antrag Übermittlungssperre (PDF, 90 KB)
Wer zum Wohnen finanzielle Unterstützung benötigt, erhält im Bürgerbüro die entsprechenden Formulare (Papierform):
Ausgegeben werden Anträge für die Erst-, Wiederholungs- und Erhöhungsbeantragung sowie Vordrucke für die Angabe von Veränderungen.
Ausgefüllte Anträge werden von der Gemeindeverwaltung an das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Wohngeldstelle, zur Bearbeitung weitergeleitet.
Zum 01.11.2015 ist das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft getreten, welches die Landesmeldegesetze, so auch das Sächsische Meldegesetz abgelöst hat.
Im BMG ist geregelt, dass ab diesem Zeitpunkt bei der melderechtlichen An-, Um-, und Abmeldung die Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung zwingend notwendig ist.
Grundsätzlich bleibt es auch nach der neuen Rechtslage dabei, dass derjenige, der eine Wohnung bezieht, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der örtlich zuständigen Meldebehörde anzumelden hat. Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der für die bisherige Wohnung örtlich zuständigen Meldebehörde abzumelden. Dies ist der Fall bei Wegzug ins Ausland, bei Übertritt in die Wohnungslosigkeit oder bei Aufgabe einer Nebenwohnung.
Wohnungsgeber sind in erster Linie die Vermieter oder deren Beauftragte, z. B. Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können auch selbst Wohnungseigentümer sein, hier muss eine Eigenerklärung der meldepflichtigen Person abgegeben werden. Wohnungsgeber können aber auch Hauptmieter sein, die ihren Wohnraum untervermieten.
Die Wohnungsgeberbestätigung (§ 19 Bundesmeldegesetz) ist von der meldepflichtigen Person zum Zeitpunkt der An-, Um-, und Abmeldung zwingend vorzulegen, sonst kann der Meldevorgang nicht entgegengenommen und bearbeitet werden. Ein vorgelegter Mietvertrag ist nicht ausreichend, da er nicht die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen erfüllt.
Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
Das Formular „Wohnungsgeberbestätigung“ steht als PDF-Dokument bereit und liegt auch in den Bürgerbüros der Gemeinde Klingenberg im OT Pretzschendorf bzw. im OT Höckendorf in Papierform aus.
Abschließend möchten wir noch darauf hinweisen, dass die Wohnungsgeberbestätigung nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden darf. Bitte beachten Sie, dass ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro erhoben werden kann, wenn Sie ihrer Mitteilungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommen.
Wohnungsgeberbestätigung (PDF, 277 KB)
Merkblatt für Mieter und Vermieter (PDF, 99 KB)
Es war zu einer guten Tradition geworden, den Alters- und Ehejubiläen im Amtsblatt der Gemeinde Klingenberg zu gratulieren. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist es leider nicht mehr möglich, Namen und Daten von Jubilaren ohne schriftliche Zustimmung zu veröffentlichen. Die seit dem 25. Mai 2018 gültigen rechtlichen Rahmenbedingungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stellen die personenbezogenen Daten unter einen weitreichenden Schutz. Für die Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten muss eine schriftliche Einwilligung jeder betroffenen Person vorliegen. Wer zukünftig wieder mit seinem Jubiläum im Amtsblatt der Gemeinde Klingenberg veröffentlicht werden möchte, muss dazu seine schriftliche Einwilligung im Bürgerbüro einreichen. |