Ordnungsamt
Feuerwerk

Grundsätzlich dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember nicht verwendet (abgebrannt) werden, außer wenn sie von einem Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes oder einem Befähigungsscheininhaber nach § 20 dieses Gesetzes abgebrannt werden.

Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abbrennen.
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen im Umkreis von 200 Metern ist verboten.
Die zuständige Behörde kann aus begründetem Anlass Ausnahmen von den Verboten zulassen.
Keine Genehmigung wird für Kleinfeuerwerke aus Anlass von Schuleinführungen erteilt, weil dies bei der Vielzahl von Schuleinführungen an einem Tag zu erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt bzw. der Einhaltung der Nachtruhe führen würde.
Je nach beantragtem Abbrennort des Feuerwerkes werden vor der Erstellung des Genehmigungsbescheides weitere Behörden angehört: 
  • LRA - Untere Naturschutzbehörde
  • LRA - Untere Forstbehörde
  • Landestalsperrenverwaltung.
Bei Sturm und ab der Waldbrandgefahrenstufe 3 ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern untersagt. Im Wald oder in einem Abstand von 100 m vom Wald darf nur mit Genehmigung der Forstbehörde Feuer angezündet, unterhalten oder offenes Licht gebraucht werden. Maßnahmen zur Sicherung des Brandschutzes, wie Bereitstellung geeigneter Löschgeräte und -mittel sind vorzunehmen. Der Antrag zur Durchführung eines Kleinfeuerwerkes ist spätestens 14 Tage vor dem Durchführungszeitpunkt schriftlich einzureichen.
Gebühr: 35,00 € 

bullet.gif  Antragsformular (PDF, 653 KB)

 

Die Gebühr für bereits genehmigte Feuerwerke, die aufgrund höherer Gewalt (Sturm, Waldbrand-gefahrenstufe) nicht abgebrannt werden können, hat der Antragsteller trotzdem zu begleichen, da mit der Beantragung eine gebührenpflichtige Amtshandlung ausgelöst wurde.

 

Die aktuelle und die prognostische Waldbrandgefährdung können täglich unter www.sachsenforst.de abgerufen werden.

Waldbrandgefahrenstufen:

1 - sehr niedrige Gefährdung

2 - niedrige Gefährdung

3 - mittlere Gefährdung

4 - hohe Gefährdung

5 - sehr hohe Gefährdung

Böllerschießen

Böller im Sinne des Beschussgesetzes sind Geräte, die ausschließlich zur Erzeugung eines Schussknalls bestimmt sind und die keine Feuerwaffen oder Geräte zm Abschießen von Munition sind. Es wird kein Geschoss durch einen Lauf getrieben. Böller müssen mit einem amtlichen Beschusszeichen versehen sein und vor Ablauf von jeweils fünf Jahren einer Wiederholungsprüfung unterzogen werden. Böllern mit einer Schusswaffe (Vorderlader) ist somit keine waffenrechtlich relevante Handlung.

Alle teilnehmenden Schützen müssen im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz sein.

Die zuständige Ortspolizeibehörde hat gemäß des Sächsischen Polizeigesetzes über die Erteilung von sicherheitstechnischen und allgemeinen Auflagen zum Böllerschießen zu entscheiden.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • Kopie des Sprengstofferlaubnisscheines für jeden beteiligten Schützen
  • Kopie der gültigen Beschussbescheinigung(en)
  • Kopie des aktuellen Versicherungsnachweises
  • Lageplan mit eingezeichneten Sicherheitsbereichen

Laut Sächsischem Waldgesetz dürfen brennende und glimmende Gegenstände im Wald sowie im Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden. Dies gilt auch für die Handhabung von Schwarzpulver, Lunten, Zündmittel u. ä.

Gebühr: 25,00 €

Die Gebühr für bereits genehmigte Böllerschießen, die aufgrund höherer Gewalt (z. B. Unwetter) nicht abgebrannt werden können, hat der Antragsteller trotzdem zu begleichen, da mit der Beantragung eine gebührenpflichtige Amtshandlung ausgelöst wurde.

bullet.gif  Antragsformular (PDF, 622 KB)

Feuerwerk / Böllerschießen - genehmigte Durchführungstermine

Da es immer beliebter wird zu Hochzeiten oder hohen runden Geburtstagen Feuerwerke abzubrennen, diese jedoch mit einer nicht unerheblichen Lärmbelästigung einhergehen, werden ab sofort die genehmigten Durchführungstermine (Datum, Uhrzeit, Ort) auf dieser Webseite veröffentlicht.

Wir möchten mit dieser Verfahrensweise einerseits den besonderen Anlässen gerecht werden, jedoch auch die Anwohner informieren, um eventuelle notwendige Vorkehrungen treffen zu können.

Feuerwerke der Kategorie 2 (Silvesterfeuerwerkskörper) im Gemeindegebiet werden vom Ordnungsamt der Gemeinde Klingenberg genehmigt. Ab Kategorie 3 ist das Landratsamt, Abt. Ordnung und Sicherheit, für Genehmigungen zuständig.

 

Feuerwerk

 

Datum Uhrzeit / Zeitraum Ort

 03.10.2024

ab 20:00 Uhr

bis 21:30 Uhr

Siedlerweg 26,

OT Colmnitz

 

Böllerschießen

 

Datum Uhrzeit / Zeitraum Ort
     

 

Die Genehmigung zum Böllern bzw. zum Abbrennen eines Feuerwerkes gilt nicht, wenn zum Abbrennzeitpunkt die Waldbrandgefahrenstufe 3 oder höher ausgerufen wurde.

Fluglaternen und Ballonaufstiege

Flug- oder Himmelslaternen 

Flug- oder Himmelslaternen sind unbemannte Heißluftballone mit einer offenen Flamme und einem Ballon aus Reispapier, bei denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird. Die offene Flamme erwärmt die Luft im Ballon und führt zum Auftrieb. Nach dem Start kann der Betreiber weder die Richtung noch die Höhe des Ballons beeinflusen. Die Himmelslaternen erreichen Flugreichweiten von mehr als 5000 m und Flughöhen bis zu 400 m. Aufgrund des brennbaren Materials und der offenen Flamme besteht die große Gefahr am Landepunkt ein Feuer auszulösen.
Mit Inkrafttreten der Polizeiverordnung der Landesdirektion Dresden zur Verhütung von Gefahren durch Fluglaternen (Fluglaternenverordnung) wird verboten, unbemannte frei fliegende Flugobjekte aufsteigen zu lassen.
Ballonaufstiege

Für Massenaufstiege von Kinderballons (mehr als 500 Ballone) ist nach § 16a LuftVO die Einholung einer Flugverkehrskontrollfreigabe bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH erforderlich.
Die Freigabe für Ballonaufstiege wird grundsätzlich erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt bzw. Auflagen eingehalten werden:

  • es steigen weniger als 500 Ballone auf
  • der Aufstiegsort befindet sich außerhalb von Schutzbereichen (wie internationale Verkehrsflughäfen, Regionalflughäfen, militärische Flugplätze)
  • die Ballone werden nicht gebündelt (keine Ballontrauben)
  • zum Befüllen der Ballone wird ein nicht brennbares Gas (z. B. Helium) genutzt
  • es werden keine harten Gegenstände (Holz, Plastik, Metall, Wunderkerzen, Leuchtstäbe, Knicklichter, LED`s.....) in oder an den Ballonen befestigt.

Weitere Informationen finden Sie im FAQ-Bereich der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH unter: DFS Deutsche Flugsicherung GmbH

 

bullet.gif  Ballon-Infoblatt (PDF, 25 KB)

Fundsachen

Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat gemäß § 965 BGB dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu erstatten.

Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Auftenhalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde (Gemeindeverwaltung) anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht. Eine Herausgabe an den Eigentümer kann nur aufgrund eines Eigentumsnachweises erfolgen.

Sie haben einen Gegenstand in Bus oder Bahn gefunden oder verloren, dann wenden Sie sich bitte direkt an das Fundbüro der entsprechenden Verkehrsbetriebe.

Abgabe und Herausgabe der Fundsache

Fundsachen können während der Öffnungszeiten in unserem Fundbüro sowohl abgegeben als auch abgeholt werden.

Die Abholung der Fundsache kann persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person erfolgen.
Ein entsprechender Eigentumsnachweis muss erbracht werden (z. B. Rechnung, Kaufvertrag, Fotos, Seriennummer, SIM-Karten-Nummer, Rahmennummer bzw. Codierung).

Die Verwaltungsgebühr für die Aufbewahrung und Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder berechnet sich nach dem Wert der Fundsache, jedoch mindestens 5,00 €.

 

Finderlohn

Der Finderlohn ist eine zivilrechtliche Angelegenheit zwischen dem Finder und dem Verlierer.  Die Höhe des Finderlohnes ist entsprechend § 971 BGB geregelt.

 

bullet.gif  Verlustanzeige (PDF, 86 KB)

bullet.gif  Fundanzeige (PDF, 96 KB)

bullet.gif  Fundtieranzeige (PDF, 96 KB)

bullet.gif  Antrag Eigentumserwerb (PDF, 52 KB)

Fundtiere
Grundsätzlich ist zwischen Fundtieren und herrenlose Tieren zu unterscheiden.
Fundtiere sind Tiere, die einem Eigentümer ohne dessen Willen abhanden gekommen sind.
Herrenlos ist ein Tier dann, wenn der (bisherige) Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz am Tier aufgibt.
Ein entlaufener Hund, ein entflogener Kanarienvogel etc. sind nicht herrenlos geworden, da der (immer noch) Eigentümer nicht wissentlich und willentlich den Besitz am Tier aufgegeben hat.
Bei Katzen wird sehr häufig zu Unrecht eine Fundtiereigenschaft angenommen. Katzen sind in der Praxis meist herrenlos, wenn sie aufgegriffen werden.
Was tun bei Fundtieren und herrenlosen Tieren:
1. Nicht füttern! Sobald das Tier gefüttert wird, erklärt derjenige die Fürsorge und somit die Übernahme des Tieres.
2. Feststellen, ob das Tier jemandem zuordenbar ist (z. B. durch Halsband, Hundesteuermarke, Tätowierungs-Nummer, Transponder).
3. Wenn es ein Fundtier ist, dann Info an die Gemeindeverwaltung und evtl. Abstimmungen zur Abholung oder Verbringung ins Tierheim.
Bitte die Fundtiere nicht ohne Information der Gemeindeverwaltung selbständig ins Tierheim bringen.  Das Ordnungsamt versucht den Eigentümer des Tieres festzustellen bzw. bemüht sich um eine Vermittlung. Da sich einige Tierfreunde, die Fundtieren ein liebevolles Zuhause geben möchten, auch in der Gemeindeverwaltung melden, können diese auf kurzem Wege vermittelt und eine Überfüllung der Tierheime (z. B. zu Stoßzeiten wie kurz nach Weihnachten) vermieden werden.
bullet.gif  Fundtieranzeige (PDF, 96 KB)
Rechtliche Grundlagen:

Entsprechend der §§ 967 ff. BGB ist die Gemeinde Klingenberg für Fundtiere im Gemeindegebiet zuständig. Für die Unterbringung und Versorgung von Fundtieren wird in der Regel zwischen der Gemeinde und einem Tierheim eine vertragliche Vereinbarung geschlossen.

Ab 1. Januar 2014 arbeitet die Gemeinde Klingenberg mit dem Freitaler Tierheim zusammen.

Lagerfeuer
Am 22.03.2019 ist das neue Sächsische Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsKRWBodSchG) in Kraft getreten. Gleichzeitig sind das Sächsische Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz sowie die Pflanzenschutzverordnung außer Kraft getreten.
Gemäß des § 28 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) dürfen Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen und Einrichtungen behandelt, gelagert und abgelagert werden. Dies bedeutet, dass pflanzliche Abfälle wie Hecken- und Baumverschnitt/Reisig grundsätzlich nicht mehr verbrannt werden dürfen.
Grünschnitt ist somit in der Biotonne zu entsorgen, zu kompostieren oder im Wertstoffhof abzugeben. Eine Ausnahme bildet nur die Pflege des Waldes nach § 15 Sächsisches Waldgesetz für Waldbesitzer.
Diese Gesetzesänderung wurde zum Anlass genommen, die Polizeiverordnung der Gemeinde Klingenberg (PolVO) rechtskonform anzupassen. Der Gemeinderat hat dazu in öffentlicher Sitzung am 09.06.2020 die 1. Änderung der Polizeiverordnung der Gemeinde Klingenberg beschlossen.
Im § 13 PolVO ist nun geregelt, dass offene Feuer nur noch im Zusammenhang mit einer öffentlichen Veranstaltung (z. B. Dorffeste) als Traditions- bzw. Brauchtumsfeuer genehmigt werden.
Offene Feuer im öffentlichen und privaten Bereich zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist verboten. Im privaten Kreis sind offene Feuer nur noch in Feuerschalen und befestigten Feuerstellen erlaubt. Diese Feuer bedürfen weder einer Anzeige noch einer Genehmigung.
Die aktuelle und die prognostische Waldbrandgefährdung können täglich unter www.sachsenforst.de abgerufen werden.

Waldbrandgefahrenstufen:

1 - sehr niedrige Gefährdung

2 - niedrige Gefährdung

3 - mittlere Gefährdung

4 - hohe Gefährdung

5 - sehr hohe Gefährdung

 
Lotterien und Ausspielungen / Tombola

Erstreckt sich die geplante Lotterie oder Ausspielung (auch Tombola)

  • nur über das Gebiet eines Landkreises,
  • beträgt der Reinertrag (Gesamtwert der Lose abzüglich der durch Verlosung entstandenen Kosten) mindestens ein Drittel der Entgelte,
  • übersteigt die Summe der für den Erwerb aller Lose zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40.000 EUR nicht,
  • überschreitet der Losverkauf die Dauer von drei Monaten nicht und
  • wird der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet,

dann fällt die Veranstaltung unter die  Allgemeine Erlaubnis gemäß § 18 des Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielvertrag für die Durchführung von Kleinen Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (AELott).

Die Kleine Lotterie und Ausspielung muss im vorgenannten Fall fünf Tage vor Beginn im Ordnungsamt nur angezeigt werden. Ein Bescheid dazu wird nicht erteilt. Wird ein oben genannter Punkt nicht erfüllt, ist eine Genehmigung der Landesdirektion Sachsen einzuholen.

bullet.gif  Bekanntmachung der LD Sachsen zur Erteilung einer Allgemeinen Erlaubnis für Kleine Lotterien (PDF, 285 KB)

bullet.gif  Anzeige Kleine Lotterie / Tombola (PDF, KB)

Öffentliche Veranstaltungen

Die Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung ist dem Ordnungsamt anzuzeigen. Öffentliche Veranstaltungen kennzeichnen folgende Merkmale:

  • Zutritt für Jedermann
  • unbestimmter Teilnehmerkreis
  • in für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumen bzw. unter freiem Himmel
  • öffentliche Werbung

Wir unterscheiden zwischen Veranstaltungen in

  • ständig betriebenen Versammlungsstätten (z. B. Gaststätten, Hotels)
  • nicht ständig betriebenen Versammlungsstätten (Festzelte, Jugendclubs...)

Das Ordnungsamt prüft nach Eingang der Anzeige verkehrs- und immissionsschutzrechtliche Belange sowie Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der Auflagenbescheid für Veranstaltungen in nicht ständig betriebenen Versammlungsstätten ist kostenpflichtig.

Gebühr:  30,00 €  (für Veranstaltungen in nicht ständig betriebenen Versammlungsstätten)

bullet.gif  Anzeige für Veranstaltungen in nicht ständig betriebenen Versammlungsstätten (PDF, 565 KB)

bullet.gif  Anzeige für Veranstaltungen in ständig betriebenen Versammlungsstätten (PDF, 565 KB)

 

Private Veranstaltungen

Veranstaltungen im privaten Kreis (z. B. Polterabende, Geburtstagsfeiern) sind nicht anmelde- bzw. genehmigungspflichtig. Sie unterliegen jedoch den allgemeinen Bestimmungen des Lärmschutzes (u. a. Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) und des Nachbarschaftsrechtes.

 

Plakatierung / Sondernutzung

Für das Anbringen von Plakaten im öffentlichen Verkehrsraum benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 des Sächsischen Straßengesetzes.
Die Gemeinde Klingenberg erteilt diese für die Gemeinden Klingenberg und Hartmannsdorf-Reichenau.

  • Veranstalter muss auf dem Plakat vermerkt sein (Name, Erreichbarkeit)
  • pro Veranstaltung kann die Anzahl der Plakate je nach Größe des Ortsteiles beschränkt werden
  • Dauer der Plakatierung i. d. R. 14 Tage
  • spätestens 3 Tage nach der Veranstaltung müssen Plakate entfernt sein
  • Größe der Plakate: Format bis A1
  • im Antrag angeben, ob "einfache oder doppelseitige" Anbringung
  • Kopie des Plakates (A4) muss dem Antrag beigefügt sein

Gebühr:  15,00 €

bullet.gif  Antrag Plakatierung (PDF, 650 KB)

 

Unzulässig ist das Anbringen von Plakaten:

  • an der Straßenbeleuchtung (Betonmasten) im Ortsteil Höckendorf (wegen baulichen Mängeln)
  • in und an Buswartehallen
  • an Verkehrszeichenanlagen
  •  im Bereich von 10 m vor und hinter Kreuzungen bzw. Einmündungen
  • an Umfriedungen öffentlicher Anlagen und an Bäumen

An Grundstücksauffahrten muss die Sicht bis mindestens 2m Höhe gegeben sein. 

Die Plakate dürfen Laternenringe nicht verdecken. Der rot-weiße Laternenring kennzeichnet Straßenbeleuchtung innerhalb geschlossener Ortschaften, welche nicht die gesamte Nacht angeschaltet sind.

Wenn die Plakate entgegen den Bestimmungen angebracht sind, werden sie auf Kosten des Veranstalters entfernt und nach einer Aufbewahrungsdauer von einer Woche ab Veranstaltungsende entsorgt.
Bei wiederholten Verstößen gegen die Plakatierungserlaubnis wird dem Veranstalter keine weitere Erlaubnis mehr erteilt.

 

Impressumspflicht - auch auf Plakaten

Gemäß § 6 Abs. 1 Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG) müssen auf allen Druckwerken (auch Plakate und Wahlwerbung), die im Geltungsbereich des SächsPresseG erscheinen, deutlich sichtbar Name oder Firma sowie Anschrift des Veranstalters und des Druckers/Verlegers genannt sein.

Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 13 SächsPresseG).

Ruhestörung / Lärm

Ruhezeiten und Angaben zulässiger Lärmpegel sind in verschiedensten Spezialgesetzen (z. B. Bundesimmissionsgesetz, Sächsisches Sonn- und Feiertagsgesetz) und Verordnungen geregelt.

Gemäß der Polizeiverordnung der Gemeinde Klingenberg umfasst die Nachtzeit die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr.

Private Haus- und Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer unzumutbar stören, dürfen nur montags bis freitags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr und samstags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie 14:00 Uhr bis 20:00 Uhr durchgeführt werden. Zu diesen Arbeiten gehören insbesondere das Rasenmähen, Häckseln, Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen, Holzspalten u. ä.

Die Vorschriften finden auf landwirtschaftliche und gewerbliche Arbeiten keine Anwendung.

Bei Lärm aus Veranstaltungsstätten hat der Veranstalter dafür zu sorgen, dass aus den Veranstaltungsstätten oder Versammlungsräumen innerhalb im Zusammenhang bebauter Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden kein Lärm nach außen dringt, durch den andere unzumutbar belästigt werden.

bullet.gif  Anzeige Lärmbelästigung mit Lärmprotokoll (PDF, 982 KB)

 

Verbrennen von Reisig durch Waldbesitzer
Das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Abteilung Forst, als zuständige Untere Forstbehörde weist auf Nachfolgendes hin:
Gemäß § 15 Sächsischen Waldgesetz (SächsWaldG) ist es dem Waldbesitzer gestattet, auf seinem Waldgrundstück Feuer anzuzünden und zu unterhalten. Diese Maßnahme steht im Einklang mit § 18 SächsWaldG (Pflegliche Bewirtschaftung des Waldes) und dient dem Schutz des Waldes vor erheblichen Schädigungen durch tierische und pflanzliche Forstschädlinge (Borkenkäfer).
Es wird darum gebeten, die Gemeinde als Ortspolizeibehörde mindestens zwei Tage vor der geplanten Maßnahme zu informieren. Die Gemeinde entscheidet dann über die Weitergabe dieser Information an die örtlich zuständige Feuerwehr sowie an Nachbargemeinden. Somit ist sichergestellt, dass unnötige (und kostenpflichtige) Einsätze der Feuerwehren unterbleiben.
Ab ausgelöster Waldbrandgefahrenstufe 4 ist das Verbrennen von Reisig untersagt. Bei Waldbrandgefahrenstufe 3 sollten Waldbesitzer die ihnen gemäß § 15 SächsWaldG zuerkannte Privilegierung aussetzen! Der Waldbesitzer hat sich deshalb vor der Durchführung der Maßnahme über die aktuelle Waldbrandgefahrenstufe zu informieren.
Die aktuelle und die prognostische Waldbrandgefährdung können täglich unter www.sachsenforst.de abgerufen werden.

Waldbrandgefahrenstufen:

1 - sehr niedrige Gefährdung

2 - niedrige Gefährdung

3 - mittlere Gefährdung

4 - hohe Gefährdung

5 - sehr hohe Gefährdung

Versammlungen, Aufzüge, Demonstrationen

Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug (auch Festumzug) zu veranstalten, hat dies gemäß § 14 Abs. 1 Sächsisches Versammlungsgesetz spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzuzeigen.

Die Zuständigkeit liegt hierfür bei der Kreispolizeibehörde. Ausführliche Informationen erhalten Sie unter www.landratsamt-pirna.de.

Ihre Ansprechperson
Ordnungsamt & Vollzugsdienst
Schulweg 1, 01774 Klingenberg OT Höckendorf
035055 680-22
035055 680-99
Tierheim Freital
Kohlenstraße 42, 01705 Freital
0351 6413222
Mobil: 01525 3848689
Unterstützen Sie den Tierschutzverein Freital

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Unser Tierheimbetrieb finanziert sich aus privaten Spenden, aus Mitgliedsbeiträgen, aus Einnahmen aus eigener Tätigkeit wie der Tierpension, aus den Verträgen zur Fundtieraufnahme sowie aus Zuflüssen öffentlicher Mittel des Landes Sachsen.

Trotz dieser breiten Grundlage reichen unsere Mittel kaum aus, um unseren vielfältigen Aufgaben und Zielen gerecht zu werden. Deshalb sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen und würden uns sehr freuen, Sie im Kreise unserer Unterstützer zu begrüßen!

Folgende Möglichkeiten zur Spende möchten wir Ihnen hier vorstellen:

Egal für welchen Weg Sie sich entscheiden – wir danken Ihnen von Herzen!

(Quelle: www.tierheim-freital.de/unterstuetzen-sie-uns/)

Mitgliedschaft Tierschutzverein Freital

Ebenso können Sie uns durch folgendermaßen unterstützen:

  • Durch eine Mitgliedschaft in unserem Verein bekennen Sie sich zum Tierschutz und stärken uns langfristig den Rücken. Auch, wenn Sie aktiv für neue Mitglieder werben, sorgen sie dafür, dass unsere Arbeit von immer breiteren Schultern getragen wird.
  • Wenn Sie regelmäßig vor Ort sein können, liegt ein Ehrenamt nahe. Sie helfen bei der Betreuung unserer Tiere, beim Saubermachen oder bei handwerklichen Arbeiten. Manche Arbeiten, wie das Betreuen der Webseite, lassen sich auch von zuhause erledigen.
  • Und auch über Unterstützung bei der Organisation unserer Vereinsfeste freuen wir uns – beim Betreuen von Ständen, beim Zubereiten von Speisen, beim Auf- und Abbau, und vieles mehr.

(Quelle: www.tierheim-freital.de/unterstuetzen-sie-uns/)

Tierrettung

Das Retten von Tieren aus Notlagen beinhaltet:

  • technische Hilfeleistung aus lebensbedrohlichen Situationen
  • Einfangen zum Eigenschutz des Tieres
  • Veranlassung der Erstversorgung von Verletzungen
  • Umsetzung von Wildtieren in geeignete Gebiete.

Die Hilfe für Tiere in lebensbedrohlichen Situationen kann über die Integrierte Regionalleitstelle (IRLS) unter Angabe der Notsituation angefordert werden.

 

Gebühren

Bitte beachten Sie, dass diese Rettungseinsätze technische Hilfeleistungen und somit für den Auftraggeber kostenpflichtig sind.

 

Gehörlosenfax

Für taube oder stumme Menschen besteht die Möglichkeit des Absetzens eines Notfall-Telefaxes an die Integrierte Regionalleitstelle unter der unten genannten Faxnummer. Damit kann die Art des Notfalles beschrieben und Hilfe angefordert werden.

bullet.gif  Notfall-Telefax (PDF, 280 KB)

 

Scharfenberger Straße 47, 01139 Dresden
112
0351 8155130

 

Kostenfreie Haustier-Registrierung

 

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"Man kann ein Tier nicht vor dem Weglaufen schützen. Aber davor, nicht mehr zurückzukommen."

(Philip McCreight, Leiter TASSO-Zentrale)

Nur jedes dritte Haustier ist registriert und damit im Verlustfall geschützt. Und das, obwohl alle Leistungen von TASSO vollkommen kostenlos sind. Alle anderen vermissten Tiere können im Fall der Fälle nur sehr schwer oder gar nicht an die Besitzer zurückvermittelt werden. Sie landen in Tierheimen, wo sie manchmal viele Tage, Wochen oder sogar Jahre ihr Dasein fristen müssen. Die Kosten für die Unterbringung der unregistrierten Fundtiere belaufen sich hochgerechnet auf 20 Millionen Euro pro Jahr.

Ein lauter Knall, eine läufige Hündin oder einfach nur Orientierungslosigkeit – ein Tier ist ganz schnell weggelaufen. Und irgendwann ist immer das erste Mal. Ohne professionelle Hilfe ist ein Wiederfinden des Tieres reine Glückssache. Eine zentrale Organisation wie TASSO, die rund um die Uhr erreichbar ist und jahrzehntelange Erfahrung hat, organisiert die Rückvermittlung kostenlos und aus einer Hand.

Einzelheiten zur Registrierung und umfangreiche Informationen rund um den Tierschutz erfahren Sie unter  www.tasso.net.

(Quelle: www.tasso.net)