Grundsätzlich dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember nicht verwendet (abgebrannt) werden, außer wenn sie von einem Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes oder einem Befähigungsscheininhaber nach § 20 dieses Gesetzes abgebrannt werden.
Antragsformular (PDF, 653 KB)
Die Gebühr für bereits genehmigte Feuerwerke, die aufgrund höherer Gewalt (Sturm, Waldbrand-gefahrenstufe) nicht abgebrannt werden können, hat der Antragsteller trotzdem zu begleichen, da mit der Beantragung eine gebührenpflichtige Amtshandlung ausgelöst wurde.
Die aktuelle und die prognostische Waldbrandgefährdung können täglich unter www.sachsenforst.de abgerufen werden.
Waldbrandgefahrenstufen:
1 - sehr niedrige Gefährdung
2 - niedrige Gefährdung
3 - mittlere Gefährdung
4 - hohe Gefährdung
5 - sehr hohe Gefährdung
Böller im Sinne des Beschussgesetzes sind Geräte, die ausschließlich zur Erzeugung eines Schussknalls bestimmt sind und die keine Feuerwaffen oder Geräte zm Abschießen von Munition sind. Es wird kein Geschoss durch einen Lauf getrieben. Böller müssen mit einem amtlichen Beschusszeichen versehen sein und vor Ablauf von jeweils fünf Jahren einer Wiederholungsprüfung unterzogen werden. Böllern mit einer Schusswaffe (Vorderlader) ist somit keine waffenrechtlich relevante Handlung.
Alle teilnehmenden Schützen müssen im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz sein.
Die zuständige Ortspolizeibehörde hat gemäß des Sächsischen Polizeigesetzes über die Erteilung von sicherheitstechnischen und allgemeinen Auflagen zum Böllerschießen zu entscheiden.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
Laut Sächsischem Waldgesetz dürfen brennende und glimmende Gegenstände im Wald sowie im Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden. Dies gilt auch für die Handhabung von Schwarzpulver, Lunten, Zündmittel u. ä.
Gebühr: 25,00 €
Die Gebühr für bereits genehmigte Böllerschießen, die aufgrund höherer Gewalt (z. B. Unwetter) nicht abgebrannt werden können, hat der Antragsteller trotzdem zu begleichen, da mit der Beantragung eine gebührenpflichtige Amtshandlung ausgelöst wurde.
Antragsformular (PDF, 622 KB)
Da es immer beliebter wird zu Hochzeiten oder hohen runden Geburtstagen Feuerwerke abzubrennen, diese jedoch mit einer nicht unerheblichen Lärmbelästigung einhergehen, werden ab sofort die genehmigten Durchführungstermine (Datum, Uhrzeit, Ort) auf dieser Webseite veröffentlicht.
Wir möchten mit dieser Verfahrensweise einerseits den besonderen Anlässen gerecht werden, jedoch auch die Anwohner informieren, um eventuelle notwendige Vorkehrungen treffen zu können.
Feuerwerke der Kategorie 2 (Silvesterfeuerwerkskörper) im Gemeindegebiet werden vom Ordnungsamt der Gemeinde Klingenberg genehmigt. Ab Kategorie 3 ist das Landratsamt, Abt. Ordnung und Sicherheit, für Genehmigungen zuständig.
Feuerwerk
Datum | Uhrzeit / Zeitraum | Ort |
03.10.2024 |
ab 20:00 Uhr bis 21:30 Uhr |
Siedlerweg 26, OT Colmnitz |
Böllerschießen
Datum | Uhrzeit / Zeitraum | Ort |
Die Genehmigung zum Böllern bzw. zum Abbrennen eines Feuerwerkes gilt nicht, wenn zum Abbrennzeitpunkt die Waldbrandgefahrenstufe 3 oder höher ausgerufen wurde.
Flug- oder Himmelslaternen
Für Massenaufstiege von Kinderballons (mehr als 500 Ballone) ist nach § 16a LuftVO die Einholung einer Flugverkehrskontrollfreigabe bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH erforderlich.
Die Freigabe für Ballonaufstiege wird grundsätzlich erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt bzw. Auflagen eingehalten werden:
Weitere Informationen finden Sie im FAQ-Bereich der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH unter: DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
Ballon-Infoblatt (PDF, 25 KB)
Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat gemäß § 965 BGB dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu erstatten.
Sie haben einen Gegenstand in Bus oder Bahn gefunden oder verloren, dann wenden Sie sich bitte direkt an das Fundbüro der entsprechenden Verkehrsbetriebe.
Fundsachen können während der Öffnungszeiten in unserem Fundbüro sowohl abgegeben als auch abgeholt werden.
Die Abholung der Fundsache kann persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person erfolgen.
Ein entsprechender Eigentumsnachweis muss erbracht werden (z. B. Rechnung, Kaufvertrag, Fotos, Seriennummer, SIM-Karten-Nummer, Rahmennummer bzw. Codierung).
Die Verwaltungsgebühr für die Aufbewahrung und Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder berechnet sich nach dem Wert der Fundsache, jedoch mindestens 5,00 €.
Finderlohn
Der Finderlohn ist eine zivilrechtliche Angelegenheit zwischen dem Finder und dem Verlierer. Die Höhe des Finderlohnes ist entsprechend § 971 BGB geregelt.
Verlustanzeige (PDF, 86 KB)
Fundanzeige (PDF, 96 KB)
Fundtieranzeige (PDF, 96 KB)
Antrag Eigentumserwerb (PDF, 52 KB)
Entsprechend der §§ 967 ff. BGB ist die Gemeinde Klingenberg für Fundtiere im Gemeindegebiet zuständig. Für die Unterbringung und Versorgung von Fundtieren wird in der Regel zwischen der Gemeinde und einem Tierheim eine vertragliche Vereinbarung geschlossen.
Ab 1. Januar 2014 arbeitet die Gemeinde Klingenberg mit dem Freitaler Tierheim zusammen.
Waldbrandgefahrenstufen:
1 - sehr niedrige Gefährdung
2 - niedrige Gefährdung
3 - mittlere Gefährdung
4 - hohe Gefährdung
5 - sehr hohe Gefährdung
Erstreckt sich die geplante Lotterie oder Ausspielung (auch Tombola)
dann fällt die Veranstaltung unter die Allgemeine Erlaubnis gemäß § 18 des Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielvertrag für die Durchführung von Kleinen Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (AELott).
Die Kleine Lotterie und Ausspielung muss im vorgenannten Fall fünf Tage vor Beginn im Ordnungsamt nur angezeigt werden. Ein Bescheid dazu wird nicht erteilt. Wird ein oben genannter Punkt nicht erfüllt, ist eine Genehmigung der Landesdirektion Sachsen einzuholen.
Bekanntmachung der LD Sachsen zur Erteilung einer Allgemeinen Erlaubnis für Kleine Lotterien (PDF, 285 KB)
Anzeige Kleine Lotterie / Tombola (PDF, KB)
Die Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung ist dem Ordnungsamt anzuzeigen. Öffentliche Veranstaltungen kennzeichnen folgende Merkmale:
Wir unterscheiden zwischen Veranstaltungen in
Das Ordnungsamt prüft nach Eingang der Anzeige verkehrs- und immissionsschutzrechtliche Belange sowie Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der Auflagenbescheid für Veranstaltungen in nicht ständig betriebenen Versammlungsstätten ist kostenpflichtig.
Gebühr: 30,00 € (für Veranstaltungen in nicht ständig betriebenen Versammlungsstätten)
Anzeige für Veranstaltungen in nicht ständig betriebenen Versammlungsstätten (PDF, 565 KB)
Anzeige für Veranstaltungen in ständig betriebenen Versammlungsstätten (PDF, 565 KB)
Private Veranstaltungen
Veranstaltungen im privaten Kreis (z. B. Polterabende, Geburtstagsfeiern) sind nicht anmelde- bzw. genehmigungspflichtig. Sie unterliegen jedoch den allgemeinen Bestimmungen des Lärmschutzes (u. a. Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) und des Nachbarschaftsrechtes.
Für das Anbringen von Plakaten im öffentlichen Verkehrsraum benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 des Sächsischen Straßengesetzes.
Die Gemeinde Klingenberg erteilt diese für die Gemeinden Klingenberg und Hartmannsdorf-Reichenau.
Gebühr: 15,00 €
Antrag Plakatierung (PDF, 650 KB)
Unzulässig ist das Anbringen von Plakaten:
An Grundstücksauffahrten muss die Sicht bis mindestens 2m Höhe gegeben sein.
Die Plakate dürfen Laternenringe nicht verdecken. Der rot-weiße Laternenring kennzeichnet Straßenbeleuchtung innerhalb geschlossener Ortschaften, welche nicht die gesamte Nacht angeschaltet sind.
Wenn die Plakate entgegen den Bestimmungen angebracht sind, werden sie auf Kosten des Veranstalters entfernt und nach einer Aufbewahrungsdauer von einer Woche ab Veranstaltungsende entsorgt.
Bei wiederholten Verstößen gegen die Plakatierungserlaubnis wird dem Veranstalter keine weitere Erlaubnis mehr erteilt.
Impressumspflicht - auch auf Plakaten
Gemäß § 6 Abs. 1 Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG) müssen auf allen Druckwerken (auch Plakate und Wahlwerbung), die im Geltungsbereich des SächsPresseG erscheinen, deutlich sichtbar Name oder Firma sowie Anschrift des Veranstalters und des Druckers/Verlegers genannt sein.
Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 13 SächsPresseG).
Ruhezeiten und Angaben zulässiger Lärmpegel sind in verschiedensten Spezialgesetzen (z. B. Bundesimmissionsgesetz, Sächsisches Sonn- und Feiertagsgesetz) und Verordnungen geregelt.
Gemäß der Polizeiverordnung der Gemeinde Klingenberg umfasst die Nachtzeit die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr.
Private Haus- und Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer unzumutbar stören, dürfen nur montags bis freitags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr und samstags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie 14:00 Uhr bis 20:00 Uhr durchgeführt werden. Zu diesen Arbeiten gehören insbesondere das Rasenmähen, Häckseln, Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen, Holzspalten u. ä.
Die Vorschriften finden auf landwirtschaftliche und gewerbliche Arbeiten keine Anwendung.
Bei Lärm aus Veranstaltungsstätten hat der Veranstalter dafür zu sorgen, dass aus den Veranstaltungsstätten oder Versammlungsräumen innerhalb im Zusammenhang bebauter Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden kein Lärm nach außen dringt, durch den andere unzumutbar belästigt werden.
Anzeige Lärmbelästigung mit Lärmprotokoll (PDF, 982 KB)
Waldbrandgefahrenstufen:
1 - sehr niedrige Gefährdung
2 - niedrige Gefährdung
3 - mittlere Gefährdung
4 - hohe Gefährdung
5 - sehr hohe Gefährdung
Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug (auch Festumzug) zu veranstalten, hat dies gemäß § 14 Abs. 1 Sächsisches Versammlungsgesetz spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzuzeigen.
Die Zuständigkeit liegt hierfür bei der Kreispolizeibehörde. Ausführliche Informationen erhalten Sie unter www.landratsamt-pirna.de.
Unser Tierheimbetrieb finanziert sich aus privaten Spenden, aus Mitgliedsbeiträgen, aus Einnahmen aus eigener Tätigkeit wie der Tierpension, aus den Verträgen zur Fundtieraufnahme sowie aus Zuflüssen öffentlicher Mittel des Landes Sachsen.
Trotz dieser breiten Grundlage reichen unsere Mittel kaum aus, um unseren vielfältigen Aufgaben und Zielen gerecht zu werden. Deshalb sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen und würden uns sehr freuen, Sie im Kreise unserer Unterstützer zu begrüßen!
Folgende Möglichkeiten zur Spende möchten wir Ihnen hier vorstellen:
Egal für welchen Weg Sie sich entscheiden – wir danken Ihnen von Herzen!
Ebenso können Sie uns durch folgendermaßen unterstützen:
Das Retten von Tieren aus Notlagen beinhaltet:
Die Hilfe für Tiere in lebensbedrohlichen Situationen kann über die Integrierte Regionalleitstelle (IRLS) unter Angabe der Notsituation angefordert werden.
Gebühren
Bitte beachten Sie, dass diese Rettungseinsätze technische Hilfeleistungen und somit für den Auftraggeber kostenpflichtig sind.
Gehörlosenfax
Für taube oder stumme Menschen besteht die Möglichkeit des Absetzens eines Notfall-Telefaxes an die Integrierte Regionalleitstelle unter der unten genannten Faxnummer. Damit kann die Art des Notfalles beschrieben und Hilfe angefordert werden.
Notfall-Telefax (PDF, 280 KB)
"Man kann ein Tier nicht vor dem Weglaufen schützen. Aber davor, nicht mehr zurückzukommen."
(Philip McCreight, Leiter TASSO-Zentrale)
Nur jedes dritte Haustier ist registriert und damit im Verlustfall geschützt. Und das, obwohl alle Leistungen von TASSO vollkommen kostenlos sind. Alle anderen vermissten Tiere können im Fall der Fälle nur sehr schwer oder gar nicht an die Besitzer zurückvermittelt werden. Sie landen in Tierheimen, wo sie manchmal viele Tage, Wochen oder sogar Jahre ihr Dasein fristen müssen. Die Kosten für die Unterbringung der unregistrierten Fundtiere belaufen sich hochgerechnet auf 20 Millionen Euro pro Jahr.
Ein lauter Knall, eine läufige Hündin oder einfach nur Orientierungslosigkeit – ein Tier ist ganz schnell weggelaufen. Und irgendwann ist immer das erste Mal. Ohne professionelle Hilfe ist ein Wiederfinden des Tieres reine Glückssache. Eine zentrale Organisation wie TASSO, die rund um die Uhr erreichbar ist und jahrzehntelange Erfahrung hat, organisiert die Rückvermittlung kostenlos und aus einer Hand.
Einzelheiten zur Registrierung und umfangreiche Informationen rund um den Tierschutz erfahren Sie unter www.tasso.net.
(Quelle: www.tasso.net)